Hinterlegungsort eines Testaments

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Juty
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#1

19.10.2010, 13:27

Hallo!
Ich meine mal gelernt zu haben, dass ein Testator den Ort der Hinterlegung seines vor einem Notar errichteten Testaments bestimmen kann. Also, dass es nicht zwingend beim zuständigen Amtssitz des Notars hinterlegt werden muss.
Es ist eine Diskussion hier in der Kanzlei. Leider habe ich nichts gefunden.
Wer kann mir mit einer entsprechenden Vorschrift helfen?
Danke
Schwester

#2

19.10.2010, 13:59

Lt. der eigentlich neuesten 23. Auflage des Kersten/Bühling kann auf Verlangen des Erblassers das Testament bei einem anderem Amtsgericht hinterlegt werden, gem. § 2258 a Abs. 3 BGB. Laut Internet ist der § aber weggefallen.......... :ka
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#3

19.10.2010, 22:51

§ 2258 a BGB ist seit dem 1.1.2009 weggefallen. Gut zu Wissen. Hatte neulich auch noch eine Diskussion mit meinem Chef, dass man das Testament auch bei einem anderen Gericht, als "unserem", hinterlegen kann. Er hat es mir sogar geglaubt.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
Schwester

#4

20.10.2010, 09:08

Also kann man es jetzt nur noch beim AG des Amtsbezirks hinterlegen?
Und warum steht der § dann noch im Kersten/Bühling? Die Auflage ist doch gerade erst rausgekommen!
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#5

20.10.2010, 22:28

Keine Ahnung, wir haben im Büro noch einen, der einen Deutsche Mark ausweist, aber in meinem BGB steht die alte Fassung und die ab 1.1.2009. Also ist wohl nur noch eine Hinterlegung beim AG des Amtsbezirk möglich. Es sei denn, es wurde irgendwo anders hinzugefügt, aber das ist ja eher unwahrscheinlich.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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Michael1974
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#6

21.10.2010, 08:18

Guten morgen Ihr Lieben...

die Zuständigkeit des Gerichts bei amtlicher Verwahrung ist in § 73 Abs. 4 FGG geregelt...

Lg, Michael
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#7

21.10.2010, 22:29

Okay, danke!
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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#8

27.10.2010, 13:00

Michael1974 hat geschrieben:Guten morgen Ihr Lieben...

die Zuständigkeit des Gerichts bei amtlicher Verwahrung ist in § 73 Abs. 4 FGG geregelt...

Lg, Michael
Das FFG gibt es nicht mehr.

Die Zuständigkeit ist jetzt in § 344 Abs. 1 FamFG geregelt.
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