Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 I ZPO
Verfasst: 30.04.2010, 13:08
Hallo, hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen. Habe den Beitrag auch noch im ZV Forum, aber vielleicht weiß jemand aus dem Notariatsbereich ja Bescheid, da wir ja dann die vollstreckbare Ausfertigung erteilen würden.
Also, haben vor einiger Zeit eine vollstreckbare Ausfertigung eines von meinem Chef beurkundeten Kaufvertrages erteilt. Nun bekommt der die ZV durchführende Rechtsanwalt eine Zwischenverfügung vom Grundbuchamt (nehme an soll Sicherungshypothek eingetragen werden), dass aufgrund der Fälligkeitsregelung in dem betreffenden Kaufvertrag (also Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises unter Fälligkeitsvoraussetzungen (also Bedingung), eine "qualifizierte" Klausel gem. § 726 I ZPO zu erteilen ist. Habe mir den § 726 I ZPO jetzt zu Gemüte gezogen und da darf eine vollstreckbare Ausfertigung wohl nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird.
Das Grundbuchamt will auch die Zustellung der den Bedingungseintritt nachweisenen Urkunden nachgewiesen haben.
Was muss ich denn jetzt hier tun? Muss der Notar in dem Ausfertigungsvermerk aufführen, dass Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgt und dem Schuldner per Einschreiben/Rückschein die Anzeige zugestellt worden ist und dann die neue vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner nochmal zustellen lassen?
Stehe total auf dem Schlauch
Kann mir jemand helfen?
Also, haben vor einiger Zeit eine vollstreckbare Ausfertigung eines von meinem Chef beurkundeten Kaufvertrages erteilt. Nun bekommt der die ZV durchführende Rechtsanwalt eine Zwischenverfügung vom Grundbuchamt (nehme an soll Sicherungshypothek eingetragen werden), dass aufgrund der Fälligkeitsregelung in dem betreffenden Kaufvertrag (also Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises unter Fälligkeitsvoraussetzungen (also Bedingung), eine "qualifizierte" Klausel gem. § 726 I ZPO zu erteilen ist. Habe mir den § 726 I ZPO jetzt zu Gemüte gezogen und da darf eine vollstreckbare Ausfertigung wohl nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird.
Das Grundbuchamt will auch die Zustellung der den Bedingungseintritt nachweisenen Urkunden nachgewiesen haben.
Was muss ich denn jetzt hier tun? Muss der Notar in dem Ausfertigungsvermerk aufführen, dass Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgt und dem Schuldner per Einschreiben/Rückschein die Anzeige zugestellt worden ist und dann die neue vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner nochmal zustellen lassen?
Stehe total auf dem Schlauch
Kann mir jemand helfen?