Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 I ZPO

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Claudia7876
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 24.09.2007, 16:52
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: Niedersachsen

#1

30.04.2010, 13:08

Hallo, hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen. Habe den Beitrag auch noch im ZV Forum, aber vielleicht weiß jemand aus dem Notariatsbereich ja Bescheid, da wir ja dann die vollstreckbare Ausfertigung erteilen würden.

Also, haben vor einiger Zeit eine vollstreckbare Ausfertigung eines von meinem Chef beurkundeten Kaufvertrages erteilt. Nun bekommt der die ZV durchführende Rechtsanwalt eine Zwischenverfügung vom Grundbuchamt (nehme an soll Sicherungshypothek eingetragen werden), dass aufgrund der Fälligkeitsregelung in dem betreffenden Kaufvertrag (also Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises unter Fälligkeitsvoraussetzungen (also Bedingung), eine "qualifizierte" Klausel gem. § 726 I ZPO zu erteilen ist. Habe mir den § 726 I ZPO jetzt zu Gemüte gezogen und da darf eine vollstreckbare Ausfertigung wohl nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird.
Das Grundbuchamt will auch die Zustellung der den Bedingungseintritt nachweisenen Urkunden nachgewiesen haben.

Was muss ich denn jetzt hier tun? Muss der Notar in dem Ausfertigungsvermerk aufführen, dass Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgt und dem Schuldner per Einschreiben/Rückschein die Anzeige zugestellt worden ist und dann die neue vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner nochmal zustellen lassen?

Stehe total auf dem Schlauch

Kann mir jemand helfen?
Jupp03/11

#2

30.04.2010, 15:06

Was steht in dem KV genau? Wann darf der Notar die vollstreckbare Ausfertigung erteilen? Befindet sich im Vertrag eine Formulierung , dass ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Ereignisse vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf?
Claudia7876
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 24.09.2007, 16:52
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: Niedersachsen

#3

30.04.2010, 15:16

Also Notar darf vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages erteilen, jedoch nicht for der Kaufpreisfälligkeit. Zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt die Darlegung der Fälligkeit durch den Verkäufer; die Beweislast in einem gerichtlichen Verfahren wird hierdurch nicht berührt.


LG Claudia
Jupp03/11

#4

30.04.2010, 15:28

Das gemeindliche Vorkaufsrechtszeugnis wurde erteilt. Die grundbuchtauglichen Löschungsbewilligungen liegen vor. Die Fälligkeit des Kaufpreises ist eingetreten.

Vorstehende Ausfertigung wird hiermit dem Verkäufer zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.




Die Urkundsbelege über den Eintritt der Fälligkeit sind gemäß § 750 II ZPO mit zuzustellen, sie sollten mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbunden werden.
Das bedeutet also im Ergebnis, dass auch die vollstreckbare -verbunden mit den genannten Anlagen- nochmals zuzustellen ist.
Claudia7876
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 24.09.2007, 16:52
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: Niedersachsen

#5

30.04.2010, 15:37

Vielen Dank Jupp03! Habe in einem alten Kersten/Bühling auch schon so einen Ausfertigungsvermerk gefunden. Dann passt das ja!
Jupp03/11

#6

30.04.2010, 15:40

bin aber weder der eine noch der andere :roll:
Antworten