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Gebühr für qualifizierte Signatur

Verfasst: 22.01.2010, 12:05
von rebru82
Hallo,

ich habe gestern eine Rechnung eines anderen Notars in der Hand gehabt. Er hat für seine Tätigkeit - Entwurf Registeranmeldung, Beglaubigung UNterschriften und Einreichung beim HR - unter anderem eine Gebühr nach § 55 KostO berechnet für die Erteilung der qualifizierten Signatur gem. SigNotar.

Wir wird das bei euch gemacht. Ich habe diese Gebühr bisher nicht berechnet, da dies ja keine Beglaubigung ist, die der Mandant beeinflussen könnte, sondern ein Muss bei der Übermittlung über EGVP.

Mein Chef ist sich nicht sicher, ob man das beanstanden sollte...

Verfasst: 22.01.2010, 13:01
von Omahelga
Da für die Erstellung der XML-Strukturdaten (X-Notar) eine Spezialvorschrift fehlt, berechnen wir die Gebühr nach § 147 II nach § 30 I (20 % aus dem Wert der Urkunde). Die Übermittlung ist kostenlos.

LG

Verfasst: 22.01.2010, 13:16
von Katzenfisch
Ich vermute mal folgendes:

Die HR-Anmeldung ist Entwurf und Beglaubigung. Der Notar scannt die Urkunde ein für den elektronischen Versand. An einer Stelle muss er die eingescannte Urkunde ja dahingehend beglaubigem. dass die Scan-Datei mit dem Original übereinstimmt. Dafür nimmt er anscheinend die Gebühr des 55 KostO.

Die kriegt er aber nur dann, wenn er eine fremde Urkunde (anderer Notar) eingescannt und weitergeleitet hat.

Im Bezirk des OLG Hamm ist auch die Gebühr des 147 II KostO für die XML-Strukturdaten nicht erlaubt.

Verfasst: 22.01.2010, 22:20
von Gruftie
Die kriegt er aber nur dann, wenn er eine fremde Urkunde (anderer Notar) eingescannt und weitergeleitet hat.
Genau!! Denn eigentlich beglaubigt er ja auch ein "fremdes" Schriftstück...

Verfasst: 10.02.2010, 15:00
von rebru82
Danke für die Antworten. Werde dann mal beanstanden, da der Notar den Entwurf ja selbst gefertigt hat.