Risikobegrenzungsgesetz in der Praxis

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bluesunny1802

#1

17.05.2010, 22:20

Hall

ich war drei Jahre in Elternzeit und habe das mit dem Risikobegrenzungsgesetz nicht mitbekommen. Bin alleinige Notariatsmitarbeiterin und meine Chefin ist erst seit kurzem Notarin und weiß es auch nicht.

Ich habe jetzt schon rausgefunden, dass man in der GS nicht mehr schreiben darf, dass die GS sofort fällig ist. Wie macht ihr denn das mit der vollstreckbaren Ausfertigung? Gar nicht erteilen und nur eine einf. Ausfertigung (da meckern doch die Banken oder?) oder unter Belehrung der Beteiligten, dass die Gläubigerin keinen Anspruch auf voll. Ausf. hat, aber darauf trotzdem besteht doch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen?

Vielen Dank für eure Antworten
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mrsbloom
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#2

18.05.2010, 12:45

Die meisten Banken haben mittlerweile in ihren Vordrucken drin, dass der Eigentümer auf den Nachweis der Fälligkeit verzichtet und sofort eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden soll. Steht es nicht drin, schreib ich es rein.
Gruß Tina

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