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Kosten Liquidation GmbH

Verfasst: 28.10.2009, 16:16
von Bellachen
Hallo Ihr Lieben!

Wir haben für unseren Mandanten (GmbH) den Dienst übernommen, die Anzeige für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger an diesen weiterzuleiten. So nun wurde alles drei Mal veröffentlich und das Sperrjahr beginnt. Mehr haben wir nicht gemacht.

Was kann ich hier an Kosten berechnen?

Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße aus dem verregneten Hamburg

Verfasst: 28.10.2009, 17:17
von Manfred Fisch
Gute Frage ... also ich nehme immer eine § 147 II KostO. Den Wert bestimme ich so, als würde ich eine Anmeldung machen und davon wiederum nehme ich einen Teilwert von 20-30%.

Übrigens sind die §§ 65 Abs. 2, 73 GmbHG geändert worden - es reicht jetzt eine einmalige - statt bisher dreimailger - Veröffentlichung im eBanz.

Verfasst: 28.10.2009, 17:22
von Bellachen
Dankeschön für die schnelle Hilfe!

Verfasst: 28.10.2009, 21:13
von No.Me.
Ich stimme da Manfred Fisch zu. So rechne ich auch ab.

Re:

Verfasst: 11.05.2010, 09:39
von stef
Manfred Fisch hat geschrieben:Gute Frage ... also ich nehme immer eine § 147 II KostO. Den Wert bestimme ich so, als würde ich eine Anmeldung machen und davon wiederum nehme ich einen Teilwert von 20-30%.

Übrigens sind die §§ 65 Abs. 2, 73 GmbHG geändert worden - es reicht jetzt eine einmalige - statt bisher dreimailger - Veröffentlichung im eBanz.
Hallo Manfred,

genau die Gebühr haben wir auch einmal abgerechnet und prompt wird dies von den Notarprüfern bemängelt. Darf ich die Gebühr nur abrechnen, wenn es eine eigenständige Tätigkeit ist?

Im Bericht steht, dass der Entwurf der erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung und Veranlassen der Veröffentlichung ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 147 Abs. 3 KostO ist (vgl. KLBR, KostO, 17. Aufl., RdNr. 54 zu § 147).

Gruß Steffi

Re: Kosten Liquidation GmbH

Verfasst: 17.05.2010, 11:20
von Manfred Fisch
Sehe ich nicht so. In der angegebenen Fundstelle wird auf Versteigerungen etc. abgestellt, die offensichtlich in Zusammenhang mit einer anderen notariellen Tätigkeit stehen. Hier geht es aber doch um

1. Entwurf und Beurkundung einer HR-Anmeldung und
2. um die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs

Eine Nebentätigkeit im Sinne des § 147 Abs. 3 KostO kann schon nicht vorliegen, weil es sich um keine "das Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit" handelt. Das "Geschäft", also die Beurkundung der HR-Anmeldung, ist ohne Gläubigeraufruf möglich. Ich kann die Anmeldung sofort vollziehen und die Liquidation wird auch sofort eingetragen. Da also die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs keinen, die Beurkundung der Anmeldung fördernden oder vorbereitenden Charakter hat, ist sie mE auch nicht unter § 147 Abs. 3 KostO zu subsumieren. M.E. übernimmt hier der Notar, außerhalb der Beurkundung der Liquidationsanmeldung, eine weitere Tätigkeit, die nicht die Beurkundung (=Anmeldung der Liquidation) fördert, sondern die Liquidation als solche, die er aber als Notar nicht wahrnimmt. Damit liegt mE ein ganz anderes Rechtsgeschäft vor, das auch abzurechnen ist.

Habt Ihr Beschwerde eingelegt?