Halli Hallo
Ich hab mal wieder ein Problemchen und hoffe, dass ihr mir helfen könnt
Also unser Mandant möchte einen Erbschein beantragen. Die Person die vertorben ist war deutsche, lebte aber bis hin zum Tod über 50 Jahre in Frankreich und hat auch dort geheiratet. Das Vermögen der verstorbenen befindet sich aber in Deutschland (Bankkonten). Unser Mandant möchte natürlich jetzt an das Geld ran.
Welches Gericht ist für den Antrag auf einen Erbschein zuständig?
Ps.: Kann mir auch vielleicht jemand sagen, wie lange so etwas daueren kann, also bis man den Erbschein in den Händen hält?
Liebe Grüße aus Frankfurt
Wo beantrage ich den Erbschein?
- mrsbloom
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Das Nachlassgericht im Inland ist zuständig, in dessen Bezirk sich die Nachlassgegenstände befinden.
Bei uns dauert die Erteilung eines Erbscheins zwischen 4 bis 8 Wochen, aber das kann sehr unterschiedlich sein.
Bei uns dauert die Erteilung eines Erbscheins zwischen 4 bis 8 Wochen, aber das kann sehr unterschiedlich sein.
Gruß Tina
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
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- mrsbloom
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Hast Recht Hatte ich falsch in Erinnerung. Steht jetzt übrigens in § 343 FamFG
Gruß Tina
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Max Frisch
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Soo...hab mich jetzt auch noch einmal schlau beim AG Schöneberg gemacht und will ich nun an meinem wissen Teil haben lassen
Der Erblasser, der in frankreich wohnt und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sollte am Besten zum deutschen Kosulat in Frankreich gehen und dort den Erbschein beantragen. Wenn er dies gemacht hat gehen die Unterlagen an das Amtsgericht Schöneberg. Dieses erklärt dann durch Beschluss, dass sie zuständig sind. Wenn dieser Beschluss ergangen ist, werden die Unterlagen an das Amtsgericht abgegeben, in dessen Bezirk das vorhandene Vermögen liegt
Liebe Grüße
Der Erblasser, der in frankreich wohnt und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sollte am Besten zum deutschen Kosulat in Frankreich gehen und dort den Erbschein beantragen. Wenn er dies gemacht hat gehen die Unterlagen an das Amtsgericht Schöneberg. Dieses erklärt dann durch Beschluss, dass sie zuständig sind. Wenn dieser Beschluss ergangen ist, werden die Unterlagen an das Amtsgericht abgegeben, in dessen Bezirk das vorhandene Vermögen liegt
Liebe Grüße
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- Foren-Azubi(ene)
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Wenn, dann wohl eher der Erbe. Der Erblasser ist ja tot, ne.Der Erblasser... sollte ... den Erbschein beantragen.
Wieso erklärt das AG Schönberg, dass es zuständig ist und gibt dann aber die Sache an das AG ab, wo die Nachlassgegenstände sind? Versteh ich nicht. Sollte das AG Schönberg nicht eher erklären, dass es nicht zuständig ist?
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- Foren-Azubi(ene)
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- Registriert: 10.06.2009, 16:32
Muss man dann wohl nicht verstehen, oder.