Seite 2 von 2

Verfasst: 13.08.2009, 16:54
von stef
Also dann füge ich doch eine beglaubigte Kopie der Abtretungserklärung bei, da die Klausel dinglich wie auch persönlich umgeschrieben wird.

Eine Kopie des Grundbuchs ist also entbehrlich.

Verfasst: 13.08.2009, 16:55
von Jupp03/11
stef hat geschrieben:Also reicht es, wenn ich schreibe:

"Vorstehende Vollstreckungsklausel wird auf die .............. als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gläubigerin, National............, umgeschrieben, und zwar zum Zwecke der Zwangsvollstreckung sowohl wegen des persönlichen als auch wegen des dinglichen Anspruchs, insbesondere auch zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz."

Ich dachte, dass ich die Zinsen und Nebenleistungen erwähnen muss.
Das reicht keinesfalls, weil jeder Grund der Umschreibung fehlt.

Verfasst: 13.08.2009, 16:58
von stef
Danach folgt natürlich noch der Nachweis der Rechtsnachfolge. Mir ging es jetzt wie gesagt nur darum, ob ich die Zinsen aufnehmen muss.

Verfasst: 13.08.2009, 17:06
von Jupp03/11
Bzgl. der Zinsen ist in diesem Fall nichts aufzunehmen, weil die Daten, nämlich GS-Urkunde und Abtretung nach deiner Schilderung übereinstimmen.

Wenn die Grundschuld seinerzeit von einem Käufer einer Immobilie in Vollmacht auch ffür den Verkäufer bestellt wurde, sag Bescheid, dann müßte noch Zusatz erfolgen.

Verfasst: 13.08.2009, 17:25
von stef
Okay, danke für Deinen Hinweis, hier sind jedoch die Verkäufer und Käufer, in diesem Fall Geschäftsführer einer Gesellschaft, beide aufgetreten und haben Kaufvertrag nebst Grundschuld unterzeichnet.

Um noch mal sicher zu gehen, muss ich die Grundschuldbriefe nebst Vermerke als Nachweise aufführen od. reicht da nicht der GB-Auszug?

Verfasst: 13.08.2009, 17:32
von Jupp03/11
Wenn du die dingliche Unterwerfung nur mit dem GB-Auszug begründest, reicht das nicht aus, da du nach deinen Angaben nur einen unbegl. Auszug hast.
Ich formuliere in den Fällen so:

b) durch Einsichtnahme des Notars über passwortgeschützten Internetzugang vom _____________ in das Grundbuch des Amtsgerichts ______ von ______________Blatt ______. Dort
ist der Rechtsübergang im Grundbuch in Abt. III unter Veränderungen entsprechend
vermerkt.

Dieses bedeutet, dass du GB online einsehen mußt, ist ja nicht weiter tragisch, da die Kosten auch die Bank trägt.

Verfasst: 13.08.2009, 17:38
von stef
Dann werden wir das Grundbuch nochmals elektronisch einsehen. Bei den Gebühren kommt es auf die 7,50 EUR auch nicht mehr an, da beide Briefgrundschulden in einem Grundbuch eingetragen sind.

Vielen Dank für die Hilfe, auch an rebru82.

Verfasst: 14.08.2009, 08:08
von rebru82
Es ist so richtig, wie Jupp geschrieben hat. Ich fordere meistens von der Bank einen beglaubigten Grundbuchauszug an, in dem die Abtretung vermerkt ist, da viele Banken diesen selbst beim GBA anfordern.

So spare ich mir die Arbeit, selbst in das Grundbuch zu sehen (hängt aber auch damit zusammen, dass wir hier noch nicht über die elektronische GB-Einsicht verfügen und ich daher zum GBA laufen müsste).