Erbauseindersetzungsvertrag, § 146 KostO.

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Helga60
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#1

24.10.2008, 16:45

Ich bin mir im Moment nicht ganz sicher oder ich lass mich durch meine Kollegin irritieren.


Erbauseinandersetzungsvertrag, Eintragung der Erben
1 Flurstück Eigentümer je zu 1/3, 1 Flurstück 1 Erbe Alleineigentümer.
Das eine Flurstück kann abgeschrieben werden, da beide jeweils eine
lfd. Nr. im Grundbuch haben. (Teilungsgenehmigung also nicht erforderlich.)
Einholung Löschungsbewilligung, Kostenteilung zu 1/3.

Beim normalen KV hätte der Verkäufer jetzt ja die 5/10 nach 146 alleine
tragen müssen, Vermerk der Gebühr auf der Anlage zur UR.

Jetzt ist dies aber der Erbauseinandersetzungsvertrag.
Ich hatte gedacht, entweder die 5/10 Gebühr als Anlage zur UR mit auf
führen oder nur bei der Abrechnung mit den Leuten.

Meine Kollegin meinte, die Einholung der Lö-Bew. nur in der Abrechnung
aufzuführen und dann Gebühr wie früher nach § 147 5/10.
Ich kann ihre Meinung aber nicht teilen.
Könnt Ihr mir mal mit Eurer Antwort ein bißchen Unterstützung geben?

Viele Grüße und B :thx
Helga
Vivian
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#2

24.10.2008, 17:57

Helga60 hat geschrieben: Vermerk der Gebühr auf der Anlage zur UR.
....

entweder die 5/10 Gebühr als Anlage zur UR mit auf
führen
als Anlage zur UR? Was meinst du damit?
Meinst du damit die Kostenberechnung auf dem Vermerkblatt zum Original?

Einholung von LB dürfen doch nicht mehr nach § 147 II abgerechnet werden; sie sind ein Fall des § 146.

Ich würde, wenn Kostenteilung zu 1/3 im Vertrag vereinbart ist und nichts gesondert zu den Kosten der Einholung der Löschungsunterlagen geklärt wurde, diese Kosten auch zu 1/3 abrechnen.

In der Kostenberechnung zum Original natürlich auch mit aufführen.
Helga60
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#3

24.10.2008, 18:05

Hallo Vivian,
als Anlage zur UR meine ich die Kostenberechnung die an das Original
geheftet wird. Ich habe mich wohl ein wenig falsch ausgedrückt.

Viele Grüße
Helga
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