Sanierungsgenehmigung bei Vermächtniserfüllung?!

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Pepsi
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#1

24.09.2008, 12:16

Hallo,

ich soll einen Vermächtniserfüllungsvertrag vorbereiten und nun ist im Grunduch ein Sanierungsvermerk eingetragen. Ich weiß nicht genau welchen Zweck das eigentlich hat, bloß dass man irgendwie eine SAnierungsgenehmigung braucht. Brauche ich die auch, wenn sich jetzt nur der Eigentümer ändert?

danke
Zuletzt geändert von Pepsi am 24.09.2008, 16:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Gruftie
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#2

24.09.2008, 13:04

Pepsi, vielleicht hilft Dir das hier:

§ 144 BauGB
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)



(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.



(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

5. die Teilung eines Grundstücks.



(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;

2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;

3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;

4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;

5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#3

24.09.2008, 16:09

hm nicht wirklich... Vorwegnahme ges. Erbfolge ist in Ordnung, aber zur direkten ges. Erbfolge steht nichts da... rechtsgeschäftlicher Erwerb würde ich Vermächtnis nicht nennen oder?
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#4

20.10.2008, 16:22

:schieb
Jupp03/11

#5

20.10.2008, 16:38

schau mal in den Schöner/Stöber Rd.Nr. 3886 14. Auflage.
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#6

20.10.2008, 23:15

du könntest mir zwar erzählen was dort steht (woher hastn so schnell die RandNr :twisted: ), aber ich werd dir den Gefallen tun und morgen dort gucken.. mal sehen welche Auflage wir haben
Jupp03/11

#7

20.10.2008, 23:27

Nur für dich nachgeschaut, da du ja wohl dazu zu faul bist :roll:
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#8

20.10.2008, 23:38

och juppi.... warum schreibste mir dann nicht was da steht wenigstens.. *schnief* jaja ich guck ja morgen
Leider kenne ich mich nicht so mit den Büchern aus, das ich weiß in welchem ich gucken müsste etc..

edit: aber faul bin ich manchmal, das stimmt.. haste den Stöber zuhause unterm Kopfkissen?! jetz sag nicht jeder ordentliche NoFa hat das :lol:
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#9

21.10.2008, 08:44

sorry jupp, ich bin zu blöd zum interpretieren... heißt das ich brauche eine Genehmigung?!
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