Beglaubigte Abschrift Handelsregisterauszug
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
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- Wohnort: Reichelsheim
Die Formulierung lautet doch:
Aufgrund heutiger Einsicht in das elektronische Handelsregister bescheinige ich hiermit, dass die Angaben in der vorstehenden Fotokopie mit den Eintragungen im Handelsregister übereinstimmen.
Oder? Wenn das keine Bescheinigung ist...
PS.: Siehe übrigens: Streifzug, 7. Auflage, Rz. 223
Aufgrund heutiger Einsicht in das elektronische Handelsregister bescheinige ich hiermit, dass die Angaben in der vorstehenden Fotokopie mit den Eintragungen im Handelsregister übereinstimmen.
Oder? Wenn das keine Bescheinigung ist...
PS.: Siehe übrigens: Streifzug, 7. Auflage, Rz. 223
- Manfred Fisch
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Was genau meinst Du denn? Im § 150 KostO steht nur, dass der Notar für Bescheinigungen die darin bestimmt Gebühr erhält. Wie die Bescheinigung aussieht (also entweder: Ich bescheinige, dass das, was im Ausdruck steht stimmt oder: Ich bescheinige, dass ... - und dann eine komplette Auflistung aller Tatsachen vorgenommen wird) ist für die Kostenbestimmung nicht entscheidend.
Welchen Sinn siehst Du denn im § 150 KostO sonst, den ich nicht erkenne?
Welchen Sinn siehst Du denn im § 150 KostO sonst, den ich nicht erkenne?
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
im Himmel kenn ich eh keinen!
Vielleicht müsste man bei jedem Fall konkret überlegen, zu welchem Zweck die Bescheinigung gemacht wird. Überreicht man den Auszug dem (fremden) Gericht als Vertretungsnachweis käme § 21 I in Frage, benötigt man ihn als Rechtsnachfolgebescheingung § 21 II. Benötigt man ihn aus beiden Gründen, dann § 21 I und 21 II.
Wenn aber die Firma einen solchen Registerauszug benötigt, könnte auch § 147I in Frage kommen:"Für die Einsicht in öffentliche Register und für eine im Auftrag des Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt..."
Wir rechnen zur Zeit generell nach § 147I ab; vielleicht nur, weil wir es nicht besser wissen...
Habe auch schon mal an § 50 (Tatsachenbescheinigung) gedacht...
§ 55 scheidet für mich auch aus.
Wenn aber die Firma einen solchen Registerauszug benötigt, könnte auch § 147I in Frage kommen:"Für die Einsicht in öffentliche Register und für eine im Auftrag des Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt..."
Wir rechnen zur Zeit generell nach § 147I ab; vielleicht nur, weil wir es nicht besser wissen...
Habe auch schon mal an § 50 (Tatsachenbescheinigung) gedacht...
§ 55 scheidet für mich auch aus.