Beglaubigte Abschrift Handelsregisterauszug

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Hussel
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#1

02.09.2008, 16:23

Hallo Ihr Lieben,

ich glaube, ich leide allmählich an fortschreitender Vergesslichkeit. Hilfe! Wie lautet noch einmal der Vermerk, wenn ich einen per online-Auskunft erstellten Handelsregisterauszug beglaubigen soll?

Liebe Grüße
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Lena
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#2

02.09.2008, 20:30

Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
mabo

#3

02.09.2008, 22:26

Wie rechnest du diese Bescheinigung denn ab? § 147I oder wie? Manche rechnen das als Vertretungsbescheinigung ab. Meines Erachtens weiß man ja aber nicht, wofür die Firmen diese Bescheinigung benötigen.
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Magenta
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#4

08.09.2008, 15:40

Man könnte da auch § 55 in Erwägung ziehen. Bei uns wird das aber meistens gar nicht extra abgerechnet.
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Pepsi
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#5

08.09.2008, 16:28

jo 55 würd ich auch nehmen, obwohl es ja eigentlich falsch ist.. und natürlich 154 II
Hussel
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#6

09.09.2008, 10:10

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ich rechne nach § 55 KostO ab. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Erstellung der beglaubigten Abschrift um eine Einsicht in einen Registerauszug. Diese Einsicht stellt keine keine Einsicht in Akten i. S. von § 147 I dar.

Viele Grüße
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Manfred Fisch
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#7

09.09.2008, 12:30

Wenn eine Beschigung gemacht wird, ist das § 150 KostO. § 55 KostO scheidet aus, weil eine beglaubigte Abschrift eines HR-Auszuges nicht vom Notar gefertigt werden kann. Amtliche Registerauszüge erstellt nur das HR. Ich hatte auch schon die Idee, Ausdrucke aus dem Registerportal zu machen und zu beglaubigen. Meine entsprechende Anfrage bei dem DNotI wurde aber mit obigem Hinweis verneint.
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#8

09.09.2008, 12:55

ja wie soll mans dann abrechnen?!?!
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Manfred Fisch
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#9

09.09.2008, 14:24

Na nach § 150 KostO.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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#10

09.09.2008, 15:13

welche Nummer? (das ist doch nun wirklich keine Bescheinigung)
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