Änderung des GS-Rechts des BGB zum 19.08.2008

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Jupp03/11

#71

03.10.2008, 22:04

catwysel hat geschrieben:Nachschieben möchte ich noch, dass sich die Vollmacht im KV nicht auf die GS bezieht. Eine solche wird der Rechtspfleger bei Vorlage einer Eigenurkunde nicht akzeptieren.
Natürlich wird er das bei entsprechender Formulierung. Im übrigen ist es nicht naiv, wenn man sorgfältig arbeitet.
Die Geschichte 19.08. konnte mir gar nicht passieren, weil ich an diesem Tage unterrichtet war von der Gesetzesänderung. Rangbestimmungen, die von der Bank vorgegeben werden, werden in die Urkunde nicht aufgenommen, weil sie dort auch nicht reingehören. Entsprechende Anträge zu stellen, ggf. wegen Eintragung vor der AV, sollte ein Notariatsmitarbeiter schon hinbekommen. Aber das ist ein Thema, über die sich Leute hier im Forum schon den Kopf heißgeredet haben.
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Pepsi
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#72

04.10.2008, 12:51

catwysel hat geschrieben:Habt ihr Euch noch nie bei der Rangbestimmung vertan? Sind noch nie Eintragungen aufgetaucht, die bei Beurkundungen noch nicht bekannt waren?

Ihr seid Glückskinder? Und ziemlich naiv. Wie also würdest Du das Problem lösen, solltet ihr (kommt wahrscheinlich nicht vor, also nur so gefragt) eine Sicherungs-GS mit sofortiger Fälligkeit nach dem 19.08. beurkundet haben? Bin gespannt!
1. schreibe ich die Rangbestimmung nie in die GS rein... wenn etwaige Vorlasten bestehen wird eben an aktueller Rangstelle eingetragen, wenn etwas vorgehen soll, nehme ich die Vorrangseinräumung mit in die GS auf
ansonsten (ich sags nur ungern): Notaramtliche Berichtigung

2. öööhm joar kommt schonmal vor, wenn das Grundbuch vorher nicht eingesehen wird (dann ist aber auch ein Vermerk diesbezüglich in der GS drin).. dann wird eben an rangbereiter Stelle eingetragen bzw Vorrangseinräumungserkl. nachgereicht (Vollmacht Angestellte)

stellt euch doch nicht so bockig gegenüber der Notaramtlichen Berichtigung, damit habe ich wie schon gesagt so einiges bereits hinbekommen, was ich selbst nicht glaubte, einfach mal probieren..
catwysel
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#73

04.10.2008, 19:23

Pepsi hat geschrieben:
catwysel hat geschrieben:Habt ihr Euch noch nie bei der Rangbestimmung vertan? Sind noch nie Eintragungen aufgetaucht, die bei Beurkundungen noch nicht bekannt waren?

Ihr seid Glückskinder? Und ziemlich naiv. Wie also würdest Du das Problem lösen, solltet ihr (kommt wahrscheinlich nicht vor, also nur so gefragt) eine Sicherungs-GS mit sofortiger Fälligkeit nach dem 19.08. beurkundet haben? Bin gespannt!
1. schreibe ich die Rangbestimmung nie in die GS rein... wenn etwaige Vorlasten bestehen wird eben an aktueller Rangstelle eingetragen, wenn etwas vorgehen soll, nehme ich die Vorrangseinräumung mit in die GS auf
ansonsten (ich sags nur ungern): Notaramtliche Berichtigung

2. öööhm joar kommt schonmal vor, wenn das Grundbuch vorher nicht eingesehen wird (dann ist aber auch ein Vermerk diesbezüglich in der GS drin).. dann wird eben an rangbereiter Stelle eingetragen bzw Vorrangseinräumungserkl. nachgereicht (Vollmacht Angestellte)

stellt euch doch nicht so bockig gegenüber der Notaramtlichen Berichtigung, damit habe ich wie schon gesagt so einiges bereits hinbekommen, was ich selbst nicht glaubte, einfach mal probieren..
Gut, nur kriegst Du die nach dem 19.08. mit der falschen Fälligkeit bestellten Grundschuld (hier auch nicht vorgekommen, war informiert) definitiv mit der Berichtigung nicht durch. Da sind sich die hiesigen Rechtspfleger (OLG Hamm) einig. Wie also löst Du dann das Problem, wenn keine Vollmacht vorhanden ist. Alle wieder kommen lassen und Zeit verschwenden. Würde mich als Beteiligter schon dagegen wehren, wenn der Notar es verabsäumt, einen einfachen Zweizeiler (der für mich völlig normal ist) nicht aufzunehmen.
Und klar sollten alle informiert sein, aber selbst die Grundbuchämter waren nach dem 19.08. nicht alle auf dem laufenden. Haben GS mit falscher Fälligkeit eingetragen. Jetzt stehen dort Diskussionen wg. Grundbuchunrichtigkeit im Raum.
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Pepsi
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#74

04.10.2008, 19:48

catwysel hat geschrieben: Gut, nur kriegst Du die nach dem 19.08. mit der falschen Fälligkeit bestellten Grundschuld (hier auch nicht vorgekommen, war informiert) definitiv mit der Berichtigung nicht durch. Da sind sich die hiesigen Rechtspfleger (OLG Hamm) einig. Wie also löst Du dann das Problem, wenn keine Vollmacht vorhanden ist. Alle wieder kommen lassen und Zeit verschwenden. Würde mich als Beteiligter schon dagegen wehren, wenn der Notar es verabsäumt, einen einfachen Zweizeiler (der für mich völlig normal ist) nicht aufzunehmen.
tja, das ist eben der Vorteil der Angestelltenvollmacht.. wenn die Berichtigung tatsächlich nicht klappen sollte (ich würds ja zugern mal ausprobieren), dann macht eben die Angestellte ne Berichtigung oder wie auch immer.. verstehe nur nicht, warum das mit der Berichtigung nicht hinhauen sollte.. ob der Notar nun "hinläuft und den Satz rausstreicht (natürlich mit Stempel drunter)" oder er´s schriftlich macht.. naja wollen wir uns nicht weiter streiten..

PS: so langsam glaube ich, auf unseren "DorfAG" läuft einiges anders (einfacher...):shock:
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#75

13.10.2008, 14:14

mein Chef fragt jetzt, wo das eigentlich steht, dass der Notar vor der Erteilung der Vollstreckungsklausel den Eintritt der Fälligkeit prüfen muss?! :oops:
cigi
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#76

14.10.2008, 20:51

ja wir haben den schon bekommen :)
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#77

15.10.2008, 08:59

@cigi: was habt ihr bekommen?
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Gruftie
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#78

15.10.2008, 10:08

Das habe ich mich auch schon gefragt...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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Manfred Fisch
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#79

15.10.2008, 10:42

@Pepsi: Weil es keinen Titel wegen eines nicht fälligen Anspruchs geben kann. Voraussetzung des Vollstreckungsverfahrens ist immer, dass ein fälliger Anspruch zugrunde liegt (ich weiß nicht, ob es noch so ist, aber früher gab es auf den MB ein Ankreuzfeld "Forderung ist fällig" oder so. Wenn man das nicht angekreuzt hatte, konnte man den MB-Antrag auch gleich in die Tonne drücken.)

Und natürlich muss der Notar prüfen, ehe er eine vollstr. Ausf. erteilt. Es sei denn, die Parteien verzichten auf den Nachweis der Fälligkeit. Ansonsten: Gläubiger die per GVZ zugestellte Kündigung vorlegen lassen und sechs Monate ab Zustellung warten.

Was bitte ist eine "Notaramtliche Berichtigung"?
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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#80

15.10.2008, 11:19

jo das dachte ich auch schon, aber er hätte es gerne mit § Angabe *lieb guck*

..eine Schreibfehlerberichtigung gem. § 44 a II BeurkG
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