Nachtragsliquidation

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Benutzeravatar
Gruftie
Foreno-Inventar
Beiträge: 2433
Registriert: 07.02.2007, 09:33
Beruf: Renofachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin

#1

20.08.2008, 17:36

Hallo, Ihr Lieben, ich habe hier ein kleines Problem, das ich anhand der mir hier vorliegenden Bücher leider nicht lösen kann und mein Chef ist natürlich mal wieder im Urlaub. Also:

Eine GmbH ist im HR gemäß § 141 a FGG von Amts wegen im Jahre 2007 gelöscht worden. Eine Gläubigerin hat im März 2008 einen Nachtragsliquidator bestellt und zwar beschränkt auf die Verwertung des noch vorhandenen Grundvermögens im Rahmen der Zwangsversteigerung.

Heute rief der besagte Nachtragsliquidator hier an und erklärte, dass er darüber hinaus die Befugnis haben möchte, das noch vorhandene Grundvermögen freihändig zu verkaufen. (Ich weiß nicht, ob er sich vielleicht mit der Bank geeinigt hat...)

Im HR ist diese Nachtragsliquidation nicht verzeichnet...muss sie das?

Und: Kann ich diese Erweiterung der Befugnis einfach als Anmeldung beurkunden? Oder müssten dafür die Alt-Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss fassen? Oder müsste die seinerzeit den Antrag gestellte Bank dem nicht zustimmen?

Ich bin hier leider überfragt und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

Vielen Dank schon mal!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Jupp03/11

#2

20.08.2008, 17:43

Die Nachtragsliquidation wird nicht im Handelsregister eingetragen.

Eine Gläubigerin hat höchstens den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt. Die Bestellung erfolgt im Beschlusswege durch das Registergericht.

Der Nachtragsliquidator sollte jetzt beim Registergericht einen Antrag auf Erweiterung seiner Befugnisse -diese sind genau zu beschreiben- stellen.
Dieser Antrag kann m. E. von ihm persönlich beim Registergericht gestellt werden.
Würde vorab einmal die Rechtspflegerin bzw. den Richter anrufen. Müßte aber ohne weiteres klappen.
Benutzeravatar
Gruftie
Foreno-Inventar
Beiträge: 2433
Registriert: 07.02.2007, 09:33
Beruf: Renofachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin

#3

20.08.2008, 17:47

Danke Jupp!!! Du bist ein echter Schatz!!

Ich hatte mir das schon gedacht, dass er die Erweiterung selbst beantragen kann, war mir aber überhaupt nicht sicher, insbesondere wegen der ausgesprochenen Beschränkung.

Danke Dir, jetzt kann ich beruhigt Feierabend machen!!!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#4

26.08.2008, 15:04

Jupp03 hat geschrieben:Die Nachtragsliquidation wird nicht im Handelsregister eingetragen.

Eine Gläubigerin hat höchstens den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt. Die Bestellung erfolgt im Beschlusswege durch das Registergericht.

Der Nachtragsliquidator sollte jetzt beim Registergericht einen Antrag auf Erweiterung seiner Befugnisse -diese sind genau zu beschreiben- stellen.
Dieser Antrag kann m. E. von ihm persönlich beim Registergericht gestellt werden.
Würde vorab einmal die Rechtspflegerin bzw. den Richter anrufen. Müßte aber ohne weiteres klappen.
Es kommt, wie immer, darauf an. Ist im Rahmen der Nachtragsliquidation eine umfangreiche Tätigkeit vorzunehmen, so ist das Registerblatt der Gesellschaft wieder zu eröffnen. Es handelt sich dann um eine faktische Nichtbeendigung der Liquidation. Nur wenn ausschließlich einzelne Tätigkeit vorgenommen werden müssen (bspw. Steuererklärung, Löschung einer AV o.ä.) kommt der Beschlussweg in Frage.

Der Nachtragsliq. hat die Anmeldung elektronisch einzureichen und zu versichern, dass er nicht wegen einer Insolvenzstraftat o.ä. (§§ 283 ff StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (daher mE not. begl. erfrderlich).
Benutzeravatar
Gruftie
Foreno-Inventar
Beiträge: 2433
Registriert: 07.02.2007, 09:33
Beruf: Renofachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin

#5

26.08.2008, 15:50

Dankeschön lieber Manfred!!!

Die Sache ist noch nicht aus der Welt...aber der Nachtragsliquidator hat sich bislang nicht noch einmal gemeldet...

Wie immer, ist alles erst super eilig und dann kümmert sich keiner mehr.

Ich bin jedenfalls noch dran!

Nochmals Dankeschön!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Antworten