verkauf sondernutzungsrecht?

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Gast

#41

26.08.2007, 01:27

Die Teilungserklärung ist mit ihrem Vollzug im Grundbuch Inhalt des Grundbuchs. Eines Verweises im Kaufvertrag bedarf es somit nicht, ebensowenig der Vorlage der Teilungserklärung. Sehen sollte der Käufer die TEilungserklärung jedoch aus seinem eigenen Interesse, sonst weiss er ja nicht, was er kauft. Lediglich bei Verkäufen, die vor grundbuchamtlichem Vollzug der Teilungserklärung erfolgen, haben auf die bereits beurkundete Teilungserklärung zu verweisen. Vor Eintragung der Teilungserklärung muss deshalb beglaubigte Abschrift vorliegen. Aber darum geht es hier ja garnicht...

Sondernutzungsrechte müssen nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies wurde früher üblicherweise auch nicht gemacht, heute ist man dazu übergegangen, diese einzutragen, da ja sonst immer die Sucherei angeht. Die Teilungserklärung samt etwaigen Nachträgen liegt beim Grundbuchamt und kann vom Notariat eingesehen werden, hieraus ergeben sich die Begründungen und Zuordungen der Sondernutzungsrechte. Auch der Verwalter der Wohnanlage sollte eine TE haben (sollte).

Wir schreiben in die Urkunden bei -üblichem Nichtvorliegen der Teilungserklärung- hinein: " Der Käufer erklärt dass der vertragsgegentändlichen Wohnung das Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. ... zugeordnet ist, dieses ist nachfolgend mitverkauft." So hat man den Stellplatz genannt, zur Vollständigkeit. Die Erklärung durch den Eigentümer stellt klar, dass der Notar dies nciht geprüft hat, sondern der Verkäufer hierfür haftet. Da das Sondernutzungsrehct der Wohnung zugeordnet ist, gilt es im Zweifel -bei Nichtaufführung- als mitverkauft.
Jupp03/11

#42

26.08.2007, 11:33

Der Käufer erklärt
hier muss es wohl Verkäufer heißen

im übrigen gegenteilige Meinung, wie bereits vorgebracht.
Gast

#43

26.08.2007, 12:36

Wow, gut aufgepasst.
Übrigens ist mir eingefallen, dass es in der Tat auch schuldrechtliche Nutzungsrechte gibt. Früher hat man einer Tiefgarage oft nur einen einheitlichen Miteigentumsanteil gegeben und an einzelne Käufer einen Anteil an der (gesamten) Tiefgarage verkauft. Die Nutzung der einzelnen Stellplätze erfolgte dann durch privatschriftliche Vereinbarung, die hoffentlich noch beim Verwalter aufzufinden ist. Dieses Nutzungsrecht sollte dann in o.g. Weise in der Urkunde genannt und mitverkauft werden (als "Nutzungsrecht" nicht als "Sondernutzungsrecht").

Eingefallen ist mir noch -man sieht, ich habe am Wochenende offenbar nix anderes zu tun- dass auch ein nichteingetragenes oder nichtgenanntes Sondernutzungsrecht beim Verkauf des Zuordnungsobjekts auf jedenfall mitverkauft ist, da das Sondernutzungsrecht ja am Objekt (Wohnung) hängt, und nicht solo beim -ehemaligen- Eigentümer verbleiben kann. Ohne Wohnung kein Sondernutzungsrecht.
Jupp03/11

#44

26.08.2007, 12:49

Zu Absatz 1.
bei dem hier angesprochenen Fall gibt es keinen MEA.

zu Absatz 2.
gerade deshalb ist die Teilungserklärung zu zitieren und der Käufer tritt ein, insbesondere in die schuldrechtlichen Vereinbarungen.
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