verkauf sondernutzungsrecht?

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Jupp03/11

#21

16.08.2007, 17:03

zusatz.
wenn ja, kennt ihr den?
Notargehilfe

#22

16.08.2007, 17:04

Wenn in der Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte einzelnen Wohnungen zugewiesen sind, ist dies Teil der Gemeinschaftsdordnung und somit verbindlich, auch für Rechtsnachfolger. Die Sondernutzungsrechte wwerden im Grundbuch i.d.R. nicht ausdrücklich erwähnt, sondern nur die Bezugnahme auf die Teilungserklärung und zumeist ein Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte eingeräumt sind.

Wenn in der Teilungserklärung dem teilenden Eigentümer ein Zuordnungsbefugnis eingeräumt wurde (d.h. Sondernutzungsrecht wurde begründet und die Zuordnung erfolgt in den KV'en), muss diese Zuordnung anschließend im Grundbuch eingetragen werden.
Jupp03/11

#23

16.08.2007, 17:21

ist sie aber bekanntlich nicht.
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amadeus
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#24

17.08.2007, 12:35

ja, die verwaltergenehmigung ist erforderlich, der verwalter ist aber noch nicht bekannt...

ich werde mich jetzt erstmal um die teilungserklärung bemühen, dann weiß ich mehr...
mfg, amadeus
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amadeus
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#25

17.08.2007, 12:38

aber solange noch eine grundsätzliche frage:

holt ihr euch IMMER die teilungserklärung ein, wenn ihr kv über wohnungseigentum macht?

wir machen das eigentlich nie...
mfg, amadeus
Jupp03/11

#26

17.08.2007, 12:51

immer. sonst beurkunden wir nicht.
Allein schon aufgrund der Bezugnahme und Verweisung.
Nach § 13 a BeurkG kann eine Verweisung nur erfolgen, wenn der Inhalt der Teilung bekannt ist.
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amadeus
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#27

17.08.2007, 15:55

so, der mandant hat mir jetzt die TE eingereicht.

dort sind die snr lediglich insoweit aufgeführt, als dass dort in einem satz heißt "den eigentümern der pkw-abstellplätze und garagen steht das recht zu, diese allein zu nutzen." weder vorher noch nachher sind die pkw-abstellplätze bzw. snr erwähnt.

ich hatte auch schon versucht, den damaligen teilenden eigentümer zu erreichen und mich über diesen schlau zu machen, aber die gesellschaft existiert leider nicht mehr, ist ja auch schon über 25 jahre her, das ganze...

hier ist ja einmal der verwalter erwähnt worden. vielleicht weiß er tatsächlich mehr... ?

wie sieht es jetzt allgemein mit der teilungserklärung aus? soll man diese dem käufer mitschicken, dass er sie sich durchlesen kann oder muss sie lediglich dem notar bekannt sein, wie handhabt ihr das? wie gesagt, die wohnungen verkaufen wir in der regel, ohne da großartig hinter uralten teilungserklärungen herzulaufen...

euch allen schon mal ein schönes wochenende!
mfg, amadeus
Jupp03/11

#28

17.08.2007, 16:03

dieTeilungserklärung muss der Käufer natürlich bekommen, sonst kann er ja nicht sagen, diese ist mir bekannt.
Notargehilfe

#29

17.08.2007, 20:35

@jupp

Eine Verweisung nach § 13 a BeurkG ist i.d.R. beim Verkauf eines Wohnungseigentums nicht erforderlich.

Selbst wenn in der Teilungserklärung schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen sind, in die der Erwerber eintritt, ist eine einfache Bezugnahme ausreichend. Das ist genauso beim Verkauf eines Erbbaurechtes oder bei Beurkundung einer sonstigen Schuldübernahme. Da braucht auch nicht der ursprüngliche Darlehensvertrag bzw. das Schuldverhältnis mitbeurkundet zu werden, um die übernommene Schuld zu beschreiben (eine Verweisung würde hier i.d.R. ausscheiden, da der Darlehensvertrag i.d.R. nur schriftlich getroffen ist). Das gleiche gilt beispielsweise bei Geschäftsanteilsübertragungen, da muss auch nicht auf den GmbH-Vertrag oder frühere Anteilsübertragungen verwiesen werden, um den Geschäftsanteil zu beschreiben.

Lediglich wenn neue Rechtsverhältnisse geschaffen werden, deren Inhalt sich aus anderen Urkunden ergibt, ist eine Verweisung nach Maßgabe von § 13a BeurkG erforderlich mit dem ganzen Schnickschnack, der dort aufgeführt wird. Daher ist eine Verweisung auf die Teilungserklärung erforderlich, wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen ist, weil mit der reinen Beurkundung der TE noch keine Rechtsänderung eingetreten ist.

Abgesehen davon müsste die Teilungserklärung auch in beglaubigter Abschrift vorliegen, wenn auf diese verwiesen werden soll. Das dürfte sich oft schwierig gestalten.

Unabhängig hiervon ist es natürlich immer anzuraten, dass der Erwerber die Teilungserklärung kennt bevor er eine ETW kauft. Zwingend ist dies nicht. Wenn er freiwillig die Katze im Sack kauft, ist das seine Sache.

Grüße aus dem Rheinland
Jupp03/11

#30

17.08.2007, 21:12

Mit der Verweisung nach § 13 a habe ich mich vielleicht, nein bestimmt., falsch ausgedrückt. Dieses bitte ich zu entschuldigen.

Zur Sache selbst:

Wie dú eine einfache Bezugnahme hinkriegen willst, wenn die Urkunden nicht vorliegen und somit dem Erwerber nicht bekannt sind, weiß ich nicht.

Die Frage mit der Schuldübernahme und den GmbH-Sachen gehören hier nicht hin und liegen m. E. neben der Sache.

Im übrigen ikauft nicht der Käufer die Katze im Sack:

sondern der Notar.
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