Auflassung für Teilflächenverkauf

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Jady
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#1

04.08.2010, 10:48

Hallo!

In einem Tauschvertrag wurden mehrere Teilflächen ausgetauscht. Eine übertragene Teilfläche ist die Hälfte kleiner als im Vertrag angegeben. Auch die Lage dieses Flurstückes hat sich geändert. Hier müssen alle Vertragsparteien doch noch einmal kommen oder? Habe folgende Auflassung vorbereitet:

erschienen heute:

1. der mir persönlich bekannte Herr x,

2. die Eheleute y

Die Erschienenen sind dem Notar von Person bekannt.


Der amtierende Notar wies die Erschienenen vorab auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG hin. Ausdrücklich danach befragt, ob der Notar oder einer seiner Sozien außerhalb seiner Amtstätigkeit bereits für eine Vertragspartei anderweitig in der Angelegenheit befaßt gewesen sei, erklärten die Erschienenen, dies sei nicht der Fall.

Sodann ersuchten die Erschienenen den Notar um die Beurkundung der nachstehenden

A u f l a s s u n g :

und erklärten:

Mit vorgenanntem Tauschvertrag haben die Erschienenen zu 2. von Herrn x von dem Flurstück 112/7 der Flur 20,

a) eine noch zu vermessende Teilfläche zur ungefähren Größe von 480 qm und
b) eine noch zu vermessende Teilfläche zur ungefähren Größe von 150 qm

zu je ½ Anteil zu Miteigentum erworben.

Die Vertragsobjekte wurden vermessen und haben eine Größe von

a) 482 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 112/19 der Flur 20. Flurstück und verkauftes Vertragsobjekt sind identisch.
b) 86 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 112/20 der Flur 20. Das vermessene Flurstück weicht in Größe und Lage von der im Tauschvertrag bezeichneten Fläche ab. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem neu gebildeten Flurstück 112/20 der Flur 20 und an dem Flurstück 112/19 von Herrn X auf die Eheleute y, und zwar zu je ½ Anteil zu Miteigentum, übergehen soll.

Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Abschreibung der aufgelassenen Flurstücke 112/20 und 112/19 der Flur 20 von Blatt ... von ... und Zuschreibung zu einem neu anzulegenden Grundbuchblatt.

Im Gegenzug haben die Erschienenen zu 2. aus der ihr gehörenden Grundbesitzung, Blatt ..., Flurstück 214/113 der Flur 20, eine noch zu vermessende Teilfläche zur ungefähren Größe von 1.240 qm an Herrn x übertragen.
Das Vertragsobjekt wurde vermessen und hat eine Größe von

a) 839 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 113/19 der Flur 20,
b) 335 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 113/18 der Flur 20 und
c) 63 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 113/17 der Flur 20
Ingesamt 1.237 qm. Flurstücke und verkauftes Vertragsobjekt sind identisch.

Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den neu vermessenen Flurstücken 113/17, 113/18 und 113/19 der Flur 20, von den Eheleuten y auf Herrn x, und zwar zu Alleineigentum, übergehen soll.

Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Abschreibung der aufgelassenen Flurstücke von Blatt ... von Edewecht und Zuschreibung zu einem neu anzulegenden Grundbuchblatt.

Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzuges trägt Herr x.

Sodann wurde das Protokoll dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und, wie folgt, eigenhändig von ihm unterschrieben.

Ist das so O.k.?
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rebru82
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#2

04.08.2010, 12:59

Ich denke, dass es so in Ordnung ist. Sofern im Vertrag seinerzeit den Mitarbeitern eine Vollmacht erteilt wurde, können diese auch die Erklärung abgeben. Da das eine Teilstück jetzt erheblich kleiner ist, würde ich vorschlagen (so mache ich es immer), dass du den Entwurf an die Beteiligten schickst mit der Bitte um Unterzeichnung zum Zeichen ihres Einverständnisses und Bestätigung, dass die Daten alle so richtig sind. Wenn die Erklärungen dann von beiden Seiten wieder vorliegen, könnt Ihr die Änderung machen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Pepsi
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#3

04.08.2010, 14:04

Meinst du das geht mit der Mitarbeitervollmacht? weil sich der Tauschgegenstand doch so verändert hat
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Jady
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#4

04.08.2010, 14:31

Da bin ich mir auch nicht sicher. Schickt ihr dann die von den Vertragsparteien genehmigten Entwürfe der Auflassung mit ans Grundbuchamt?
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#5

04.08.2010, 14:34

Ich schließe mich der Meinung von Rebru 82 an. Die Mitarbeitervollmacht würde ich nur dann noch nutzen, wenn die Beteiligten nicht kommen können. Ansonsten habe ich das auch schon mit Einverständnis und Bestätigung gemacht.
Jupp03/11

#6

04.08.2010, 14:40

Jady hat geschrieben:Hallo!

In einem Tauschvertrag wurden mehrere Teilflächen ausgetauscht. Eine übertragene Teilfläche ist die Hälfte kleiner als im Vertrag angegeben. Auch die Lage dieses Flurstückes hat sich geändert. Hier müssen alle Vertragsparteien doch noch einmal kommen oder? ja

Habe folgende Auflassung vorbereitet:

erschienen heute:

1. Herr x,
2. die Eheleute y

Die Erschienenen sind dem Notar von Person bekannt.


Der amtierende Notar wies die Erschienenen vorab auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG hin. Ausdrücklich danach befragt, ob der Notar oder einer seiner Sozien außerhalb seiner Amtstätigkeit bereits für eine Vertragspartei anderweitig in der Angelegenheit befaßt gewesen sei, erklärten die Erschienenen, dies sei nicht der Fall.

Sodann ersuchten die Erschienenen den Notar um die Beurkundung der nachstehenden

A u f l a s s u n g :

und erklärten:

Mit Tauschvertrag vom __.__.____, UR-Nr.: des beurkundenden Notars, haben die Erschienenen zu 2. von Herrn x von dem Flurstück 112/7 der Flur 20,

a) eine noch zu vermessende Teilfläche zur ungefähren Größe von 480 qm und
b) eine noch zu vermessende Teilfläche zur ungefähren Größe von 150 qm

zu je ½ Anteil zu Miteigentum erworben.

Die Vertragsobjekte wurden vermessen und haben eine Größe von

a) 482 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 112/19 der Flur 20. Flurstück und verkauftes Vertragsobjekt sind identisch.
b) 86 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 112/20 der Flur 20. Das vermessene Flurstück weicht in Größe und Lage von der im Tauschvertrag bezeichneten Fläche ab. Herr X überträgt hiermit das vorbezeichnete Grundstück Flur 20 Flurstück 112/20 auf die Eheleute y als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil und zwar zu den Bedingungen, wie sie in dem vorbezeichneten Tauschvertrag niedergelegt sind. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem neu gebildeten Flurstück 112/20 der Flur 20 und an dem Flurstück 112/19 von Herrn X auf die Eheleute y, und zwar zu je ½ Anteil zu Miteigentum, übergehen soll.

Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Abschreibung der aufgelassenen Flurstücke 112/20 und 112/19 der Flur 20 von Blatt ... von ... und Zuschreibung zu einem neu anzulegenden Grundbuchblatt.

Im Gegenzug haben die Erschienenen zu 2. aus der ihr gehörenden Grundbesitzung, Blatt ..., Flurstück 214/113 der Flur 20, eine noch zu vermessende Teilfläche zur ungefähren Größe von 1.240 qm an Herrn x übertragen.
Das Vertragsobjekt wurde vermessen und hat eine Größe von

a) 839 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 113/19 der Flur 20,
b) 335 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 113/18 der Flur 20 und
c) 63 qm und trägt die Flurstücksbezeichnung Flurstück 113/17 der Flur 20
Ingesamt 1.237 qm. Flurstücke und verkauftes Vertragsobjekt sind identisch.

Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den neu vermessenen Flurstücken 113/17, 113/18 und 113/19 der Flur 20, von den Eheleuten y auf Herrn x, und zwar zu Alleineigentum, übergehen soll.

Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Abschreibung der aufgelassenen Flurstücke von Blatt ... von Edewecht und Zuschreibung zu einem neu anzulegenden Grundbuchblatt.

Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzuges trägt Herr x.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass trotz der nach Vermessung vorliegenden abweichenden Grundstücksgrößen keine Entschädigung von keiner Vertragsseite zu zahlen ist.


Sodann wurde das Protokoll den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und, wie folgt, eigenhändig von ihnen unterschrieben.

Ist das so O.k.?

so würde ich es machen.
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rebru82
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#7

05.08.2010, 07:44

Die Besätigungen der Vertragsparteien schicke ich nur dann zum GBA, wenn der Rechtspfleger dies beanstanden würde. Kläre ich aber imm direkt vor Ort, wenn ich den Antrag auch abgebe.
[hr]

Liebe Grüße

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Jupp03/11

#8

05.08.2010, 08:12

wobei bei strenger Auslegung der Vorschriften die Unterschriften unter diesen Bestätigungen notariell begl. sein müßten, § 29 GBO.
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