KV über noch zu verm. Teilfäche + Gebühr Auflassungsbevoll.

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Ohno
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#1

08.02.2010, 11:33

Kann bei einem KV über eine noch zu vermessende Teilfläche die Kaufpreiszahlung an die Vorlage des Veränderungsnachweises geknüpft werden?

Gibt es in Euren Verträgen auch einen Passus, der eine Gebühr für die Auflassungsbevollmächtigte vorsieht? Früher waren es glaube ich max. 50,00 DM. Wenn ja, kann man das auch irgendwo nachlesen?

Danke, ohno!!!
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mrsbloom
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#2

08.02.2010, 13:55

Also die Vorlage der Abschreibungsunterlagen als Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit ist OK.

Von einer Gebühr für die Auflassungsbevollmächtigung habe ich noch nie etwas gehört - tut mir leid! Nehmt ihr denn die Auflassung nicht gleich mit in den KV auf?
Gruß Tina

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Gruftie
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#3

08.02.2010, 14:19

Von einer Gebühr für die Auflassungsbevollmächtigung habe ich noch nie etwas gehört
Ich auch nicht...wüsste auch nicht, ob das überhaupt zulässig ist..
Nehmt ihr denn die Auflassung nicht gleich mit in den KV auf?
Geht m.E. nicht, da die Fläche ja noch nicht vermessen und somit nicht bekannt ist...
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#4

08.02.2010, 15:10

Ich habe das mal gesehen in einer Urkunde eines Notars ganz oben von der Küste. Der hat auf die allgemeinen Richtlinien der für ihn zuständigen Kammer verwiesen. Diese Kammer muss wohl festgelegt haben, dass dann, wenn der Bevollmächtigte aufgrund einer ihm erteilten Vollzugsvollmacht handelt, er einmalig einen Betrag in Höhe von XY € beanspruchen und vom Kostenschuldner fordern kann.

Leider leider ist unsere Kammer nicht so großzügig.
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mrsbloom
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#5

08.02.2010, 16:02

Auch wenn die Fläche noch nicht vermessen ist, kann die Auflassung im KV erklärt werden. Nach Vermessung kann dann vom Notar mittels Eigenurkunde die Identitätserklärung abgegeben werden und jut is!
Gruß Tina

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#6

08.02.2010, 17:08

Hallo! Danke für Eure Antworten. Mit der Extra-Gebühr recherchiere ich bei uns nochmal, ist schon Jahre her, wo ich das machen konnte.

Ansonsten kenne ich das von mehreren anderen büros und auch von früher nur so, dass KV ohne Auflassung beurkundet wird, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht vermessen ist, und die identitätserklärung zusammen mit der Auflassung bei Vorlage des Veränderungsnachweises beurkundet wird. Deswegen hab ich es so beibehalten.

Viele Grüße, ohno
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#7

08.02.2010, 17:10

Ist allerdings teurer für den Käufer und daher eventl. wg. § 16 KostO unrichtige Sachbehandlung.
Gruß Tina

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#8

08.02.2010, 17:19

Was würdest du denn abrechnen bei i.-erklärung nebst auflassung? 10/10?
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mrsbloom
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#9

08.02.2010, 17:50

Also früher, habe ich das auch so gehandhabt mit der späteren Beurk. der Auflassung nebst Identitätserklärung. Damals habe ich halt eine 5/10 § 38 II 6a aus dem KP und eine 10/10 § 36 I aus 10 % vom KP. Und dann entsprechend § 44 Abs. 1 die Vergleichsberechnung. Aber ob man das "heutzutage" noch so macht, weiß ich nicht. Ist wahrscheinlich schon überholt.

Gibst du die Identitätserklärung als Eigenurkunde ab, berechnet man 10 - 20 % vom Wert und daraus eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO.
Gruß Tina

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#10

10.02.2010, 12:45

Auf die Probleme bei der Gebührenberechnung für Fälle unvermessener Teilflächen, spätere Identitserklärung - mit und ohne Auflassung - u. sonst. Änderungen bin ich ausführlich m.w.N. im eigenen Kommentar zur KostO, 4. Aufl. 2009 (1253 Seiten ZAP-Verlag 48 Euro, broschierte Ausgabe RENO-Verlag 42 Euro, auch bei mir zu beziehen = Neustadt 15, 25813 Husum, Fax 04841 23 29) eingegangen bei § 42 Rn. 7 ff.
Es gibt verschiedene Fallgestaltungen u. auch Meinungen und obiger Berechnungsvorschlag von mrsbloom ist weit verbreitet u. m. E. auch in Ordnung.

Zu dem Problem der privatrechtlichen Gebühr für Bürovorsteher oder ander Mitarbeiter als Auflassungsbevollmächtigte steht etwas in Assenmacher/Mathias (Früher Göttlich / Mümmler) beim Stichwort Bürovorsteher als Auflassungsbevollmächtigter. Wurde schon früher von vielen Notarkammern als standesrechtlich unzulässig angesehen, von anderen aber, wohl auch heute noch, akzeptiert, wird aber auch in Schleswig-Holstein nur noch von einer Minderheit der Büros so praktiziert.
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