Aufgebot nach FamFG

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
sandy1307
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 06.03.2008, 14:41
Beruf: RENO-Fachangestellte / Notarfachassistentin
Software: RA-Micro

#1

27.11.2009, 10:59

Hallo,

hat jemand schon nach dem neuen FamFG ein Aufgebotsverfahren beantragt/durchgeführt? Und wenn ja, wie hat es auszusehen?

Vielen Dank im Voraus !!!
M.B.
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 50
Registriert: 22.10.2009, 16:29

#2

30.11.2009, 19:42

Hat sich da denn was geändert? Mmh... muss mal den Seminarordner wälzen! Sagt mir so jetzt noch nichts! :wirr
Jupp03/11

#3

30.11.2009, 21:07

die Zuständigkeit hat gewechselt, Gott sei dank jetzt Rechtspfleger ausschließlich allein zuständig
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

30.11.2009, 21:12

[font=Times New Roman]Natürlich hat sich dort etwas geändert. Das Wichtigste: Das Aufgebotsverfahren ist jetzt voll auf den Rechtspfleger übertragen worden. Wichtiges Detail: Es gibt kein Ausschlussurteil mehr, sondern einen Ausschließungsbeschluss, da der Rechtspfleger kein Urteil erlassen darf. Entsprechend ist auch die Antragstellung anzupassen. Ansonsten ist es hilfreich, sich eine Synopse ZPO-FGG zu beschaffen, aus der sich ergibt, wo welche Vorschrift abgeblieben ist und was sich geändert hat. [/font]
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Ulrike28985
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 20.11.2007, 14:05
Wohnort: Drangstedt

#5

01.12.2009, 11:35

Ich habe ein Aufgebotsverfahren am 10.09.09 eingereicht und bekomme jetzt eine Verfügung folgenden Inhalts:

es wird mitgeteilt, dass die Glaubhaftmachung des Eigentümers darüber fehlt, dass der Gläubiger unbekannt ist (§ 449 FamFG).

Wer kann mir helfen, was ich jetzt machen muss? Verstehe das nicht.
Warum soll der Gläubiger unbekannt sein?

LG Ulli
sandy1307
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 06.03.2008, 14:41
Beruf: RENO-Fachangestellte / Notarfachassistentin
Software: RA-Micro

#6

02.12.2009, 15:47

Ich habe einen super Aufsatz in der NotBZ 2009 Heft 8, 300-313 gefunden. Hier ist das Aufgebotsverfahren nach dem FamFG sehr ausführlich erklärt. Entsprechende Muster sind natürlich auch vorhanden :-)

Falls Ihr die Zeitschrift nicht habt, könnt Ihr Euch gerne an mich wenden :-)

L.g.
ReNoJu
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 09.01.2013, 13:05
Beruf: RA-Fachangestellte

#7

09.01.2013, 13:10

Hallo ihr Lieben!

Hat jemand besagten Aufsatz (NotBZ 2009 Heft 8, S. 300-313) und könnte ihn mir zukommen lassen? Ich habe leider nichtmal einen Kommentar zum FamFG da und soll aber ein Aufgebotsverfahren vorbereiten, was ich noch nie gemacht habe...

LG Ju
Jupp03/11

#8

09.01.2013, 13:19

Antrag auf Kraftloserklärung Grundschuldbrief

gib dieses mal bei der Suche an
Antworten