Gültigkeit: Vereinbarung vor not. KV

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StineP

#1

02.03.2009, 13:13

Hallo meine Lieben Noras... Ich habe leider ein Problem, das ich bisher nicht ergoogeln konnte. Auch hat die Suchfunktion mir nichts geboten.

Also hier mal meine Frage:

Hauskauf:

Parteien vereinbaren bei Besichtigung einen Kaufpreis von 500.000 €.

Später (einige Monate später) wird der Kaufvertrag notariell beurkundet - allerdings über einen Kaufpreis von nur 450.000 €.

(Die Zahlen sind fiktiv. Ich hab die Akte leider grad nicht vor mir liegen, weil Chef die mit hat).

Inwieweit hat diese vorherige Vereinbarung denn Gültigkeit? Kann vom KV einfach zurück getreten werden?

Kläger - Gegenseite - klagt nämlich gerade die fehlenden 50.000 € ein...

Komischer Fall irgendwie.

Auf jeden Fall muss ich herausfinden, ob diese Vorabvereinbarung irgendwelche Auswirkungen hat. Mein Bauch sagt: NEIN... aber was wären die rechtlichen Konsequenzen, sollte es wider Erwarten eben doch gültig sein?

Habt vorab schon mal vielen Dank
rosa

#2

02.03.2009, 13:15

Später (einige Monate später) wird der Kaufvertrag notariell beurkundet - allerdings über einen Kaufpreis von nur 450.000 €.
aber das haben doch dann beide parteien unterschrieben?!

was irgendwann vorher mal (angeblich) vereinbart war spielt doch gar keine rolle mehr!
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Tinsche1084
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#3

02.03.2009, 13:19

Das sehe ich auch so! Beide Parteien waren bei der Beurkundung des KV zugegen, haben beide unterschrieben, waren also beide mit einem KP von 450.000 euro einverstanden!
Ich bin der Meinung, dass die vorherige mündliche Vereinbarung keinerlei Gültigkeit hat!

(Ich lasse mich aber gern belehren)
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StineP

#4

02.03.2009, 13:33

=)

Andere Meinungen? Irgendwelche einschlägigen §§?
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Lena
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#5

02.03.2009, 13:34

Yep, vorherige Vereinbarung hat - selbst wenn sie schriftlich wäre - keine Gültigkeit.
Ggf. müsste man prüfen ob der notarielle Vertrag nicht vollständig nichtig wäre (meist steht auch ein entspr. Passus im Vertrag), weil das aufgrund unrichtiger Angaben im KV oder nicht angegebener Nebenabreden sein könnte.
Tja, und das einklagen birgt natürlich auch ein Risiko. Wenn rauskommt, dass vorher ein höherer Kaufpreis vereinbart wurde als im Vertrag steht, dann ist es z.b. einen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung (wg. der Grunderwerbsteuer), aber auch Beschiss gegenüber Notar, ggf. Makler und Gericht (wegen der Gebühren).
Die Nichtigkeit des notar. Vertrages ist m.e. nur dann nicht gegeben, wenn die Auflassung schon im Grundbuch vollzogen wurde, weil dann wäre diese Formmangel (§ 311b BGB) geheilt.
Liebe Grüße
Lena

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#6

02.03.2009, 13:40

Ach ja, die Nichtigkeit aufgrund des Formmangels (also fehlende Beurkundung der "Nebenabreden") ergibt sich aus § 125 BGB, und wie schon gesagt, das Erfordernis der Beurkundung aus § 311b BGB.
Die Heilung des Formmangels durch Eintragung der Auflassung ist auch nur dann gegeben, wenn der Vertrag nicht gegen ein gesetzl. Verbot (§ 134 BGB - Steuerhinterziehung) oder die guten Sitten (§ 138 BGB - wäre z.b. der Fall wenn der Kaufpreis extrem nach unten oder nach oben gedrückt wrden würde für Geldschiebereien etc.) verstößt...
Liebe Grüße
Lena

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StineP

#7

02.03.2009, 13:44

Sooooooooooooooooooooooooo cool!!!!

Ich danke dir von Herzen für diese ausführliche Erläuterung, Lena. Danke!!!
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Lena
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#8

02.03.2009, 13:45

Gern geschehen! Bin ja froh wenn ich auch immer nochmal mein Praxiswissen anwenden/auffrischen kann. Hab mir direkt dazu nochmal mein schlaues Buch und's BGB geschnappt und nochmal überprüft ob das auch stimmt (weil die §§ hätt ich eh sonst nicht auswendig gewusst). Und ich muss feststellen - macht immer noch Spass! :D
Liebe Grüße
Lena

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#9

02.03.2009, 14:00

evtl. ist der KV schon nach § 117 als Scheingeschäft nichtig.
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