Hallo zusammen,
wir haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet und als Verkäuferin ist die Betreuerin erschienen. Der Vertrag nebst enthaltener Vorwegbeleihungsvollmacht wurde betreuungsgerichtlich genehmigt. Jetzt habe ich eine Grundschuld aufgrund der Vollmacht bestellt und diese beim Grundbuchamt eingereicht. Die Rechtspflegerin hat mir jetzt eine Zwischenverfügung erteilt, wonach sie für die GS ebenfalls eine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt. Mein Chef ist der Meinung, dass dies Unsinn ist, weil wir ja die bereits genehmigte Vorwegbeleihungsvollmacht und aufgrund dessen beurkundet haben. Was meint ihr, ist hier die betreungsgerichtliche Genehmigung notwendig oder soll ich Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einreichen? Schön wäre es, wenn ihr eure Meinung untermauern könntet mit Rechtsprechung etc., vielen Dank.
Betreuungsgerichtliche Genehmigung Vorwegbeleihungsgrundschu
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Gericht: OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 22.12.2004
Aktenzeichen: 3 W 130/04
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 1821 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB
Betreuung: Notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung bei bereits genehmigtem Grundstückskaufvertrag mit Belastungsvollmacht
Leitsatz
Die Belastung eines Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.
Orientierungssatz
Fundstellen
Rpfleger 2005, 193-194 (Leitsatz und Gründe)
FGPrax 2005, 59 (Leitsatz und Gründe)
OLGR Zweibrücken 2005, 298-300 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2005, 579-580 (red. Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2005, 832 (Leitsatz und Gründe)
NotBZ 2005, 224 (Leitsatz und Gründe)
MittBayNot 2005, 313-314 (Leitsatz und Gründe)
RNotZ 2005, 361-362 (red. Leitsatz und Gründe)
DNotZ 2005, 634-635 (Leitsatz und Gründe)
Dazu gibt es noch weitere Entscheidungen, ausgepaukt seit Jahren
Fazit: Beanstandung gerechtfertigt.
Als Hinweis:
KP-Fälligkeit erst dann in Zukunft, wenn auch die Gen. zur Belastung vorliegt.
Entscheidungsdatum: 22.12.2004
Aktenzeichen: 3 W 130/04
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 1821 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB
Betreuung: Notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung bei bereits genehmigtem Grundstückskaufvertrag mit Belastungsvollmacht
Leitsatz
Die Belastung eines Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.
Orientierungssatz
Fundstellen
Rpfleger 2005, 193-194 (Leitsatz und Gründe)
FGPrax 2005, 59 (Leitsatz und Gründe)
OLGR Zweibrücken 2005, 298-300 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2005, 579-580 (red. Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2005, 832 (Leitsatz und Gründe)
NotBZ 2005, 224 (Leitsatz und Gründe)
MittBayNot 2005, 313-314 (Leitsatz und Gründe)
RNotZ 2005, 361-362 (red. Leitsatz und Gründe)
DNotZ 2005, 634-635 (Leitsatz und Gründe)
Dazu gibt es noch weitere Entscheidungen, ausgepaukt seit Jahren
Fazit: Beanstandung gerechtfertigt.
Als Hinweis:
KP-Fälligkeit erst dann in Zukunft, wenn auch die Gen. zur Belastung vorliegt.
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Danke für die Antwort.
KP liegt auf dem Anderkonto und ist noch nicht ausgezahlt.
KP liegt auf dem Anderkonto und ist noch nicht ausgezahlt.
Auf die Auszahlung kommt es nicht an; die Fälligkeit ist maßgebend.Kleene1986 hat geschrieben:Danke für die Antwort.
KP liegt auf dem Anderkonto und ist noch nicht ausgezahlt.
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen.
Würde diesen Fall hier gern nochmal aufgreifen und zwar haben wir auch ordnungsgemäß für die Vorwegbeleihungsgrundschuld die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt und erhalten diese nunmehr mit dem Hinweis, dass eine Doppelvollmacht nur die Verkaufsurkunde vorliegt und nicht für die Grundschuldbestellung. Das habe ich bisher noch nie erlebt.War immer der Meinung, dass sich die Doppelvollmacht mit auf das Finanzierungsgrundpfandrecht erstreckt. O.k., Grundschuld ist ja einseitige Erklärung und von der Bank haben wir ja keine Vollmacht für die Entgegennahme gem. § 873 II BGB, aber irgendwie stehe ich hier jetzt auf dem Schlauch. Muss ich hier jetzt nichts mehr veranlassen?
Für eine kurzfristige Rückmeldung wäre ich Euch dankbar.
Lg Claudia
Würde diesen Fall hier gern nochmal aufgreifen und zwar haben wir auch ordnungsgemäß für die Vorwegbeleihungsgrundschuld die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt und erhalten diese nunmehr mit dem Hinweis, dass eine Doppelvollmacht nur die Verkaufsurkunde vorliegt und nicht für die Grundschuldbestellung. Das habe ich bisher noch nie erlebt.War immer der Meinung, dass sich die Doppelvollmacht mit auf das Finanzierungsgrundpfandrecht erstreckt. O.k., Grundschuld ist ja einseitige Erklärung und von der Bank haben wir ja keine Vollmacht für die Entgegennahme gem. § 873 II BGB, aber irgendwie stehe ich hier jetzt auf dem Schlauch. Muss ich hier jetzt nichts mehr veranlassen?
Für eine kurzfristige Rückmeldung wäre ich Euch dankbar.
Lg Claudia
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Kann mir hier keiner weiterhelfen
- stefan2209
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Umfasst die Doppelvollmacht denn auch ausdrücklich die Bestellung von Grundpfandrechten?
Wir weisen in entsprechenden Kaufverträgen auf die Genehmigungsproblematik wie folgt hin:
Text für Vertrag:
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag und auf seiner Grundlage bestellte Grundpfandrechte der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, dass das gerichtliche Genehmigungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann, dass vor Erteilung der Genehmigung eine Bindung des Verkäufers noch nicht besteht und dass er nicht prüfen kann, ob die erteilte Genehmigung auch bei vorliegendem Rechtskraftzeugnis des Gerichts tatsächlich rechtskräftig und damit unanfechtbar ist. Auf die Folgen der möglicherweise fehlenden Rechtskraft hat der Notar ebenfalls hingewiesen.
Die Vertragsbeteiligten beauftragen und bevollmächtigen den Notar, seinen amtlich bestellten Vertreter und seinen Amtsnachfolger, unter Übersendung je einer Ausfertigung dieser Niederschrift und der auf der Grundlage der hier erklärten Finanzierungsvollmacht bestellten Grundpfandrechtsurkunden die Genehmigungen samt Rechtskraftzeugnis des Familien-/Betreuungsgerichts zu diesen Urkunden
a) zu beantragen,
b) für den gesetzlichen Vertreter in Empfang zu nehmen,
c) sie den anderen Vertragsbeteiligten und Grundpfandrechtsgläubigern mitzuteilen und
d) die Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten in Empfang zu nehmen.
Die Mitteilung und die Empfangnahme sollen für diesen Vertrag durch die Beifügung einer entsprechenden Eigenurkunde des Notars an diese Niederschrift als bewirkt gelten.
Text für Eigenurkunde:
Diese mir als Bevollmächtigten des Betreuers zugegangene Genehmigung habe ich heute in dieser Eigenschaft mir selbst als gleichzeitigem Bevollmächtigten des Vertragsgegners mitgeteilt und für ihn in Empfang genommen.
(Ort), den ??
( Name )
N o t a r
Wir weisen in entsprechenden Kaufverträgen auf die Genehmigungsproblematik wie folgt hin:
Text für Vertrag:
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag und auf seiner Grundlage bestellte Grundpfandrechte der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, dass das gerichtliche Genehmigungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann, dass vor Erteilung der Genehmigung eine Bindung des Verkäufers noch nicht besteht und dass er nicht prüfen kann, ob die erteilte Genehmigung auch bei vorliegendem Rechtskraftzeugnis des Gerichts tatsächlich rechtskräftig und damit unanfechtbar ist. Auf die Folgen der möglicherweise fehlenden Rechtskraft hat der Notar ebenfalls hingewiesen.
Die Vertragsbeteiligten beauftragen und bevollmächtigen den Notar, seinen amtlich bestellten Vertreter und seinen Amtsnachfolger, unter Übersendung je einer Ausfertigung dieser Niederschrift und der auf der Grundlage der hier erklärten Finanzierungsvollmacht bestellten Grundpfandrechtsurkunden die Genehmigungen samt Rechtskraftzeugnis des Familien-/Betreuungsgerichts zu diesen Urkunden
a) zu beantragen,
b) für den gesetzlichen Vertreter in Empfang zu nehmen,
c) sie den anderen Vertragsbeteiligten und Grundpfandrechtsgläubigern mitzuteilen und
d) die Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten in Empfang zu nehmen.
Die Mitteilung und die Empfangnahme sollen für diesen Vertrag durch die Beifügung einer entsprechenden Eigenurkunde des Notars an diese Niederschrift als bewirkt gelten.
Text für Eigenurkunde:
Diese mir als Bevollmächtigten des Betreuers zugegangene Genehmigung habe ich heute in dieser Eigenschaft mir selbst als gleichzeitigem Bevollmächtigten des Vertragsgegners mitgeteilt und für ihn in Empfang genommen.
(Ort), den ??
( Name )
N o t a r
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