Bei uns wird demnächst ein Erbvertrag beurkundet, in dem die Eheleute (Erblasser) sich gegenseitig zum Erben einsetzen. Nach dem Tode des Letztlebenden bzw. beim gleichzeitigen Versterben erben die beiden Töchter der Ehefrau, die beide nicht hier in der Nähe wohnen. Zur Beurkundung können jetzt nur die Erblasser und eine der beiden Töchter kommen.
Nach § 2276 BGB ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile erforderlich. Gem. § 2274 BGB gilt dies scheinbar nur für die Erblasser.
Ist das jetzt richtig, dass die eine Tochter den Erbvertrag nachträglich genehmigen kann bzw. sie möchte gerne zwei Tage vor der Beurkundung des Erbvertrages zur Vollmachtserteilung zu uns kommen?
Der Erbvertrag soll auch beim Nachlassgericht hinterlegt werden, d.h. ich "tüte" den Erbvertrag zusammen mit der Genehmigung bzw. Vollmacht ein?
Hatte schon mal jemand so einen Fall? Kommt mir alles ein bißchen spanisch vor.
Erbvertrag - nachträgliche Genehmigung?
Erblasser muss persönlich anwesend sein, begünstigte Dritte können sich vertreten lassen.
Wenn das beim Nachlassgericht hinterlegt werden soll, würde ich Erbvertrag mit Original der Genehmigung bzw. Vollmacht dort hinterlegen. Diesen Fall hatten wir aber auch noch nie.
Wenn das beim Nachlassgericht hinterlegt werden soll, würde ich Erbvertrag mit Original der Genehmigung bzw. Vollmacht dort hinterlegen. Diesen Fall hatten wir aber auch noch nie.
Und die Kinder machen dann nach dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend?Jana80 hat geschrieben:Hallo Schwester, juhuuuu naduh
warum müssen denn die Töchter überhaupt mitwirken bei dem Erbvertrag?
Lass doch einfach nur die Eheleute zum Beurkundungstermin kommen und gut ist