§ 147 II Nebentätigkeit - Einholung v. Löschungsbewilligung

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Greenhill
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#11

30.12.2011, 17:10

@Martin Filzek:

Zu diesem kleinen Auszug hätte ich mal eine Frage:
[...]aufgrund des Gebots, den billigeren Weg zu gehen (wenn er gleich sicher ist) den Beteiligten anzubieten - und dies im Grunde ungefragt in die Kaufverträge dann aufzunehmen als Entwurfsauftrag - die Löschungsbew. in diesen Fällen unter Beifügung eines Entwurfs anzufordern. Dann entsteht "nur" die 5/10 Entwurfsgeb. §§ 38 II Nr. 5 a, 145 I 1 und die Anforderung (Anschreiben) dazu ist gebührenfreies Nebengesch. § 35, das keine Vollzugsgeb. mehr auslösen kann.
Mein Chef holt die Löschungsbewilligungen und Genehmigungen meistens ohne Beifügung eines Entwurfes ein. Somit wäre ja dann die 5/10 Vollzugsgebühr entstanden. Was mache ich aber nun, wenn wir zum Beispiel eine Verwalterzustimmung einholen (ohne Entwurfsfertigung), der Verwalter dann anruft und seine Zustimmung gerne bei uns beurkunden möchte. Somit wäre ja dann auf jeden Fall die Gebühr nach §§ 145 I, 38 II 1 entstanden. Was ist aber nun mit der Vollzugsgebühr?
Jupp03/11

#12

30.12.2011, 17:20

Die gibt es dann nicht, wenn keine weiteren Vollzugstätigkeiten vorliegen sollten. Dasselbe gilt bei Erbbaurechtsverkaufszustimmungen.
Greenhill
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#13

02.01.2012, 20:24

@Jupp: Frohes neues Jahr!! :wink2

Jetzt ist der Groschen bei mir gefallen. Ich habe das System nun verstanden. :huepf Danke Jupp!!!! :daumen :thx
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