Wert Grunddienstbarkeit (Übergangs- und Überfahrtsrecht)

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Feith
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#1

04.02.2011, 14:59

Hallo,
haben hier eine Löschungsbewilligung bzw. Löschungsantrag über eine Grunddienstbarkeit (Übergangs- und Überfahrtsrecht) der Antrag bezieht sich auf die Löschung des Rechts in Abt. II und auf die Löschung des Herrschvermerks?
Wie würdet Ihr die Kosten berechnen?
Vielen Dank schonmal für die Antworten.
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Carmenzita
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#2

04.02.2011, 15:21

Sind Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht erkennbar oder handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit (wie hier), kann der Regelwer von 3.000,00 EUR mit Abweichungen nach unten oder oben bis maximal 500.000 EUR angesetzt werden (vgl. § 30 KostO)
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
Martin Filzek
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#3

05.02.2011, 14:29

Ich finde die Antwort nicht hundertprozentig richtig.

- Sind Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht erkennbar

- oder handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit (wie hier)

sind genau betrachtet zwei Dinge, die hier nicht zutreffen: Warum sollen Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht erkennbar sein? Weil sie aus den bloßen Worten "Grunddienstbarkeit / Übergangs- und Überfahrtsrecht / Löschung" also o.a. Zusammenfassung des Sachverhalts nicht hervorgehen? Dann muss man eben nachfragen:
- Wie hoch ist der Wert des mit dem Recht belasteten Grundstücks, wie mindert sich der Wert dadurch bzw. steigt der Wert des anderen Grundstücks, das davon profitiert (siehe auch § 22 KostO Wortlaut und Kommentare dazu)
- Würde es wertloser, wenn ja um wie viel, wenn das Recht nicht mehr besteht,
- Ist das Recht jetzt - da es zur Löschung bewilligt wird und deshalb wohl nicht mehr benötigt wird, vielleicht durch Neubau einer
anderen Straße, jetzt gegenstandslos geworden, also Wert nahezu null?

Weshalb sollte das Übergangs- und Überfahrtsrecht eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit sein? Ich glaube, eher nicht, der Wert zwischen 0 und dem Wert, den es aktuell hat (Wertminderung / -steigerung § 22) ist ein Vermögernswert, den man ggf. schätzen muss (§ 30 I).
Dass dabei oft Werte wie 3.000 Euro oder etwas mehr oder weniger herauskommen, die mit § 30 II für nichtvermögensrechtl. Angelegenheiten und Angelegenheiten ohne Anhaltspunkt für eine Schätzung herauskommen, führt in sehr vielen - aber nicht allen - Fällen solcher Bewertungen zwischen gründlicher Anwendung der Wertermittlung u. zu schnellem Zugehen auf § 30 II KostO und den Regelhilfswert wenig Unterschiede bestehen und es dann natürlich auch wenig Beanstandungen oder Beschwerden gibt.

Aber wie gesagt kann im Einzelfall ein Recht gegenstandslos geworden sein und der Wert 0 sein (was in die niedrigste Wertstufe bis 1.000 Euro fällt und auch noch kleine Gebühren auslöst) oder wesentlich mehr wert sein als 3.000 Euro, wenn durch das Wegerecht ein teures Grundstück erst bebaubar und nutzbar wird.

Weshalb wurde für diese auf Kosten bezogene Frage nicht der entspr. Thread Gebührenrecht / KostO gewählt (etwas oberhalb von Notariat - Fachbereich zu finden)?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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