Erbbaurecht

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melria
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#1

27.10.2010, 09:35

Mal wieder eine Frage, wobei ich Hilfe benötige:-)

Folgender Sachverhalt.

Frau Müller hat von der Stadt zwei Baugrundstücke gekauft. Im damaligen Vertrag wurde vereinbart, dass sie die Grundstücke innerhalb von zehn Jahren bebauen muss und sie in dieser Zeit auch nicht veräußern darf. Um dies zu sichern, wurde zu Gunsten der Stadt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Stadt eingetragen.

Für denn Fall, dass es in dem vorgegebenen Zeitraum nicht bebaut wird, muss Frau Müller es an die Stadt zurückverkaufen. Natürlich zu einem niedrigeren Kaufpreis, wordurch sie Verluste erleiden würde.

Nun ist es so, dass Frau Müller das Grundstück nicht bebauen möchte.

Sie hat einem Käufer, der das Grundstück bebauen möchte und damit einverstanden ist, erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist Eigentümer zu werden.

Nun haben wir an die Bildung eines Erbbaurechts gedacht, was an sich ja auch die einzige Möglichkeit ist.

Nun aber meine Frage:
Stellt die für die Stadt eingetragene Vormerkung einen Hinderungsgrund zur Bildung des Erbbaurechts dar bzw. muss die Stadt der Bildung zustimmen?

Ferner ob ich von der Stadt eine sogenannte Stillhalteerklärung benötige, da der zu zahlende Erbbauzins nachrangig zu der Auflassungsvormerkung eingetragen wird?

Wie ihr seht, ich brauche dringend Hilfe:-)
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rebru82
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#2

27.10.2010, 10:12

Also ich denke, dass du ohne Zustimmung der Stadt hier nicht weiter kommen wirst. Ein Hinderungsgrund stellt die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung jedoch nicht dar, da die Rückauflassungsvormerkung ja an eine Bauverpflichtung geknüpft ist. Weiter veräußert sie ja nicht das Grundstück, sondern lediglich ein Erbbaurecht, dass ja nach ... Jahren auch automatisch erlischt.

Wichtig dürfte aber sein, dass die Verkäuferin selbst dem Käufer die Verpflichtung auferlegt, das von der Stadt geforderte Gebäude zu bauen, damit sie selbst gegenüber der Stadt auch angesichert ist.

Die 10-Jahres-Frist ist ja ebenfalls nicht bindend. Sobald das Gebäude fertig erstellt ist, kann die Stadt ja eine Löschungsbewilligung herausgeben. Dann kann die Last ja auch vor Ablauf der 10 Jahre gelöscht werden.
Eine Stillhalteerklärung wäre auf jeden Fall eine zusätzliche Sicherheit, die ich einholen würde.

ABER:
Wenn die Verkäuferin das Grundstück gar nicht bebauen will und dem Käufer anbietet, nach Ablauf der 10 Jahre erst Eigentümer zu werden, stellt sich hier die Frage, ob dies wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist. Will sie denn das Grundstück überhaupt noch so lange behalten? Ggf. kann sie das Grundstück mit Zustimmung der Stadt an den Käufer veräußern, wenn dieser in den Vertrag an ihre Stelle eintritt und sämtliche Vereinbarungen übernimmt.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Jupp03/11

#3

27.10.2010, 10:34

Ohne Zustimmung der Stadt geht gar nichts. Wie soll denn das Erbbaurecht, das zwingend die erste Rangstelle erhalten muss, eingetragen werden ...
anni_istaufzack
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#4

27.10.2010, 15:06

Jupp03 hat geschrieben: Wie soll denn das Erbbaurecht, das zwingend die erste Rangstelle erhalten muss, eingetragen werden ...
Mit Rangrücktritt der Stadt, aber ich denke nicht, dass die Stadt diesen erteilen wird. Außerdem gibt es auch Stimmen die meinen, dass eine Vormerkung gar keinen Rang haben kann, und da sie nunmal zeitlich vor dem Erbbaurecht eingetragen wäre, würde ein Rangrücktritt auch nichts nützen. Ich denke auch nicht, dass die Begründung von Erbbaurecht die richtige Lösung ist.
Jupp03/11

#5

27.10.2010, 15:22

anni_istaufzack hat geschrieben:
Jupp03 hat geschrieben: Wie soll denn das Erbbaurecht, das zwingend die erste Rangstelle erhalten muss, eingetragen werden ...
Mit Rangrücktritt der Stadt, aber ich denke nicht, dass die Stadt diesen erteilen wird. Außerdem gibt es auch Stimmen die meinen, dass eine Vormerkung gar keinen Rang haben kann, und da sie nunmal zeitlich vor dem Erbbaurecht eingetragen wäre, würde ein Rangrücktritt auch nichts nützen. Ich denke auch nicht, dass die Begründung von Erbbaurecht die richtige Lösung ist.
Das verstehe ich nicht, aber egal ...
melria
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#6

28.10.2010, 08:50

Vielen Dank für eure Antworten!!!

Warum Erbbaurecht nicht die richtige Lösung sein sollte, kann ich momentan aber nicht so ganz nachvollziehen. Aber nun gut...

Der Fall sieht jetzt so aus, dass die Stadt 20.000,00 € für Ihre Zustimmung haben möchte. Die sind echt unverschämt... Sie wollen nur, dass die Zehnjahresfrist abläuft, dass Grundstück zurück in ihren Eigentum fällt und sie es als Bauland teuer verkaufen können. Jetzt muss ich mal abwarten, wie sich die Eigentümerin entscheidet.

Aber nochmals vielen Dank!

LG
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