Abtretung im Grundbuch eingetragen, und jetzt?

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stef
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#1

04.08.2010, 11:16

Hallo,

ich muss noch mal was fragen, um sicher zu gehen, dass ich richtig liege. Also wir haben die Abtretungserklärung und Bewilligung der Gläubigerin erhalten. Der Mandant wollte dann, dass die beiden Grundschulden in zwei Grundbüchern auf seinen Namen lauten. Also haben wir die Firma, unseren Mandanten, einbestellt und ihn eine Abtretungserklärung unterzeichnen lassen, die dann von uns beglaubigt wurde.

Anschließend haben wir den Antrag auf Abtretung und Umwandlung in Eigentümergrundschuld an das Amtsgericht übermittelt. Die Grundschuldbriefe für die Umschreibung lagen auch bei.
Gleichzeitig wurde um Währungsumstellung von ursprünglich Deutsche Mark auf nunmehr Euro gebeten. Der Antrag wurde auch bereits vollzogen und geht nun das andere Gericht.

Meine Frage ist nun, wie geht es weiter? Muss ich jetzt die beiden vollstreckbaren Ausfertigungen der Gläubigerin anfordern und die Klauselumschreibung vornehmen und dann dem Mandanten aushändigen, oder?

Gruß Steffi
Jupp03/11

#2

04.08.2010, 11:25

nein, eine Umschreibung muss nicht erfolgen, die vollstreckbaren Ausfertigungen, nach wie vor lautend auf den alten Gläubiger, sollten bei diesem angefordert werden, damit später bei weiterer Abtretung der jetzigen Eigentümergrundschulden die Suche bei der alten Gläubigerin nicht losgeht, die ggf. nach Ablauf einer gewissen Frist auch ihre Unterlagen vernichtet.
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#3

04.08.2010, 11:39

Oha, vielen Dank, also händigen wir dem Mandanten einfach die Eintragungsnachrichten, die umgeschriebenen Grundschuldbriefe und die vollstreckbaren Ausfertigungen lautend auf den alten Gläubiger aus.

Bevor ich jetzt einen neuen Beitrag eröffne, ist es richtig, wenn ich je Abtretungserklärung die 5/10 Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a aus einem Geschäftswert von § 23 Abs. 2 (also den Grundschuldnennbetrag) berechne?

Fällt noch eine Gebühr an, wenn wir die Gläubigerin anschreiben müssen?
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#4

05.08.2010, 15:57

Hierzu noch mal eine Ergänzung:

Wir haben für jedes Grundbuch eine Abtretungserklärung erstellt, also müsste der Wert sich doch jeweils aus beiden Grundschulden berechnen, ist zweimal der gleiche Nennbetrag. Oder die Gebühr nur nach jeweils einem Grundschuldbetrag? Bin nur unsicher, weil's so viel ist. :roll:
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#5

06.08.2010, 08:24

stef hat geschrieben: Also wir haben die Abtretungserklärung und Bewilligung der Gläubigerin erhalten. Der Mandant wollte dann, dass die beiden Grundschulden in zwei Grundbüchern auf seinen Namen lauten. Also haben wir die Firma, unseren Mandanten, einbestellt und ihn eine Abtretungserklärung unterzeichnen lassen, die dann von uns beglaubigt wurde.

Anschließend haben wir den Antrag auf Abtretung und Umwandlung in Eigentümergrundschuld an das Amtsgericht übermittelt. Die Grundschuldbriefe für die Umschreibung lagen auch bei.
Gleichzeitig wurde um Währungsumstellung von ursprünglich Deutsche Mark auf nunmehr Euro gebeten. Der Antrag wurde auch bereits vollzogen und geht nun das andere Gericht.
So ganz klar ist mir der Sachverhalt nicht:
An wen hat denn die Gläubigerin abgetreten? Was für eine Bewilligung hat die Gläubigerin erteilt? Ist in dieser Urkunde kein Grundbuchantrag enthalten?
Was heißt "Antrag auf Umwandlung in Eigentümergrundschuld"? Wenn die Grundschuld an den Eigentümer abgetreten wurde, ist sie das doch (solange der Eigentümer Gläubiger ist, also bis sie ggfls. erneut abgetreten wird).
Wurde die Eintragung ausdrücklich gewünscht? Sinn von Briefgrundschulden ist doch gerade, dass diese außerhalb des Grundbuchs abgetreten werden können.
Was für eine "Abtretungserklärung" habt ihr denn euren Mandanten unterzeichnen lassen?

Zur Kostenfrage:
Ich nehme an, dass es sich nicht um eine in zwei Grundbüchern eingetragene Gesamtgrundschuld, sondern um zwei einzelne Grundschulden handelt. Oder handelt es sich um zwei Gesamtgrundschulden??
Der Entwurf oder die Beurkundung der Abtretungserklärung bzgl. einer Briefgrundschuld löst eine 10/10 Gebühr gem. §(§ 145 Abs. 1,) 36 Abs. 1 KostO aus, da es sich (anders als bei Briefgrundschuld) nicht um eine Erklärung iSd§ 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO handelt (s.o.: Die Abtretung wird außerhalb des GB wirksam). Wert ist - wenn eine Urkunde - die Summe der Nennbeträge (§§ 23 Abs. 2, 44 Abs. 2a KostO), bei Einzelurkunden natürlich der jeweilige Einzelwert.
Wenn aber von euch nur der Antrag auf Eintragung eures Mandanten als neuer Gläubiger gefertigt wurde, entstände natürlich nur eine 5/10 Gebühr.
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#6

06.08.2010, 11:56

Vielen Dank schon mal für die ausführliche Antwort!

Also erst mal zum Sachverhalt:
Also die Gläubigerin hat an den Mandanten also die Firma abgetreten. Die Gläubigerin schreibt in der Abtretungserklärung, dass sie die Eintragung der Abtretungen im Grundbuch bewilligen. Nein, ein Grundbuchantrag ist nicht enthalten gewesen.
Und ja, die Abtretung wurde ausdrücklich gewünscht. Der Mandant hat uns hier die Hölle heiß gemacht, obwohl wir ihm natürlich erklärt haben, dass es reicht, wenn er die vollstreckbaren Ausfertigungen und die Grundschuldbriefe bekommen hat. Dies lag dem Mandanten bereits vor - nachdem ich die Akte nochmals durchforstet habe. Unglaublich wie viele Schreiben wir von unserem Mandanten vorliegen haben, weil die Abtretung unbedingt eingetragen werden sollte.

Die Abtretungserklärung lautete wie folgt:
Ich, die Eigentümerin des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von xxx des Amtsgerichts xxx Blatt xxx beantrage die Eintragung der Abtretung der nachfolgenden Rechte gemäß der Abtretungserklärung und Bewilligung der Gläubigerin vom xxx zugunsten der xxx und die Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld.
Grundschuld zugunsten der xxxx, eingetragen in Abteilung xxxxxx
Grundschuld zugunsten der xxxx, eingetragen in Abteilung xxxxxx
Im Grundbuch von xxxx Blatt xxxx sowie zugleich an allen etwaigen Mithaftstellen.
Die Grundschuldbriefe lege ich mit der Bitte um Rückgabe nach Vollzug an.
Gleichzeitig ersuche ich um Währungsumstellung von ursprünglich Deutsche Mark auf nunmehr Euro.
Die Kosten trage ich.

Zur Kostenfrage:
Also da habe ich noch mal recherchiert, es ist weder in der Abtretungserklärung noch in den Grundbüchern die Rede von Gesamtgrundschulden. Aber - daher muss ich wohl von Gesamtgrundschulden ausgehen, eingetragen im Grundbuch xxx und Mithaft im Grundbuch xxx. Wir haben aber für jedes Grundbuch eine Abtretungserklärung gefertigt.
Nun wir haben ja nicht bloß den Entwurf gefertigt oder beurkundet, sondern die obige Abtretungserklärung von unserem Mandanten unterzeichnen lassen und dann anschließend seine Unterschrift beglaubigt. Bekommen wir demnach eine 10/10 oder eine 5/10 Gebühr?
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#7

06.08.2010, 12:31

Erforderlich war nach dem jetzt geschilderten Sachverhalt - und das enthält ja auch eure Urkunde - nur der Antrag auf Eintragung der Abtretung durch den neuen Gläubiger (= euren Mandanten). Eine "Abtretungserklärung" habt ihr doch gar nicht gefertigt :wink:

Da es sich offenbar um 2 Rechte handelte, ist die Summe der Nennbeträge als Geschäftswert anzunehmen.
Entstanden ist eine 5/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 5a, 32 KostO (Antrag auf Eintragung im Grundbuch).
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#8

09.08.2010, 14:22

Vielen Dank, Revisor! Ja, da habe ich mich wohl nicht ganz korrekt ausgedrückt, aber hier im Büro hieß das so. Man sollte nur nix falsches übernehmen.
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