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  Verfasst: 08.03.2010, 11:21 -  Bewirtung von Arbeitnehmern
Liebe Cracks der Buchhaltung, ick brauch Eure Hilfe :oops:

Folgendes: Es ist ja so, dass betrieblich veranlasste bzw. betriebsinterene Bewirtungen (von Arbeitnehmern) zu 100% abgezogen werden dürfen. Z.B. bei Weihnachtsfeier oder sonstiger Betriebsfeier. Jetzt hab ich gelesen, dass Aufwendungen für 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr (das können auch 2 Bewirtungen bzw. Veranstaltungen mit Bewirtung sein) zieht man als Betriebsausgabe ab, ohne dass diese beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert werden. Sie dürfen allerdings den Grenzwert von 110 € (brutto) je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht übersteigen.

Heißt das jetzt, dass unsere Chefs an sich zweimal im Jahr pro Arbeitnehmer je 110 € für Bewirtung ausgeben dürfen??

Und dann eigentlich das wichtigste. Wenn ich jetzt so eine Bewirtungsrechnung habe, teilgenommen haben 2 Chefs und 3 Arbeitnehmer. Re-betrag insgesamt 300,00 € brutto ink. 30 € Trinkgeld. Wie bucht man das jetzt? Rechnet man den kompletten Brutto-RE-Betrag durch lediglich die 3 Arbeitnehmer? Oder splittet man das auf und sagt RE-Betrag durch gesamte TEilnehmerzahl (also in dem Fall 5) und bucht dann den auf die Arbeitnehmer entfallenen Beträge auf 100% abzugsfähige Bewirtungskosten und den auf die Chefs entfallenen Beträge auf 70%/30% ?? Und das Trinkgeld? Was ist damit?

Ich bin grad völlig verwirrt und weiß nimmer weiter.

Bitte schnell Hilfe.


 Bitte beachte auch unseren Werbepartner. Vielen Dank!
 


  Verfasst: 08.03.2010, 14:07 -  Re: Bewirtung von Arbeitnehmern
:schieb


  Verfasst: 08.03.2010, 17:49 -  Re: Bewirtung von Arbeitnehmern
Der steuerlich anerkannte Höchstbetrag beträgt 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro teilnehmendem Mitarbeiter ( die Chefs werden wie Mitarbeiter behandelt )
und Betriebsveranstaltung max 2 Stück je Kalenderjahr). Hier geht es um einen Durchschnittsbetrag und nicht um die tatsächlich verursachten Kosten. Voraussetzung ist, es müssen alle Mitarbeiter/innen - einschl. Azubis, Aushilfen und Minijobbern - eingeladen werden
Die 110 Euro sindeine Freigrenze, dh. wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, sind die gesamten Kosten der Weihnachtsfeier oder des Ausflugs steuerschädlich und nicht etwa nur der Teil, der über die 110 Euro hinausgeht. Die hohen Kosten werden für die Teilnehmer/innen zum so genannten "geldwerten Vorteil", der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
siehe auch im Internet: RAK Köln => downloads => Fortbildung => EÜR


Zuletzt geändert von dona01 am 16.03.2010, 11:29, insgesamt 1-mal geändert.

  Verfasst: 09.03.2010, 09:28 -  Re: Bewirtung von Arbeitnehmern
Das was Du schreibst is klar. Aber da steht 110 Euro pro Teilnehmer und Betriebsveranstaltung (max. 2 im Jahr). Was heißt das denn in folgender Konstellation??

1. im Juli ein Mitarbeiteressen wegen außergewöhnlichem Arbeitseinsatz und die ganze Kanzlei geht zum Essen, Kostenpunkt pro Mitarbeiter 45 € brutto und
2. im Dezember eine Weihnachtsfeier mit allen Chefs und Mitarbeitern stattfindet, Kostenpunkt 70 € pro Mitarbeiter brutto.

An sich sind ja aufs Jahr dann insgesamt pro Mitarbeiter 115 € angefallen, jedoch unter 110 pro Mitarbeiter pro Veranstaltung. Müsste da jetzt versteuert werden oder nicht?

Und wird der Teil der die Chefs betrifft rausgerechnet oder wird der mit auf die Arbeitnehmer verteilt? Also Konstellation 5 Leute, davon 2 Chefs und 3 Angestellte. Kostenpunkt 300 €. Bedeutet das jetzt 300:5 = 60 pro Mitarbeiter oder wird der RE-Betrag nur durch die Arbeitnehmer dividiert, also 300:3 = 100 ???

Das waren meine Fragen. Mit so Allgemeinplätzen is mir ja net weitergeholfen :oops:


  Verfasst: 09.03.2010, 10:54 -  Re: Bewirtung von Arbeitnehmern
es wurde ausgeführt teilnehmende Mitarbeiter, hierzu gehören jawohl keine Chefs.

Mitarbeiteressen für besonderen Arbeitseinsatz gehören nicht zu den Betriebsfeiern, sie sind steuerlich Aufmerksamkeiten wie z.B. Geschenke usw.
Hier kann die Kanzlei je fleißigen Mitarbeiter für z.B. Geburtstageschenke oder auch Belohnungsessen maximal 40 EUR je Monat springen lassen und als Betriebsausgabe - freiwillige soziale Leistung . erfassen.
Darüber hinaus ist Lohnsteuer und SV ffür den gesamten Betrag ällig


  Verfasst: 09.03.2010, 11:10 -  Re: Bewirtung von Arbeitnehmern
dann sagen wir halt, dass die 1. Veranstaltung ein Betriebsausflug war und die 2. die Weihnachtsfeier z.B. Was is dann? Mir gehts jetzt wirklich darum zu wissen, ob die Aussage "Der steuerlich anerkannte Höchstbetrag beträgt 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro teilnehmendem Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung max 2 Stück je Kalenderjahr" bedeutet, dass es eigentlich 220 € im Jahr je Mitarbeier sind, wenn jede Veranstaltung der max. 2 die es sein dürfen die 110 nicht erreicht :?: Wenn also wie oben die 1. Veranstaltung pro MA 45 € sind (110 sind nicht erreicht!) und für die 2. Veranstaltung
Zitat:
pro MA 70 € (110 sind auch nicht erreicht). Aber wenn man die beiden addiert kommt man über 110. Der PUnkt ist nämlich, dass bislang gesagt wurde 110 pro Jahr pro Mitarbeiter. Wenn ich aber die EStR lese steht da "pro teilnehmenden MA und Betriebsveranstaltung - max. 2 Stück je KJ". Würde ich jetzt so auslegen, dass ich bei obiger Konstellation nix versteuern muss, oder??

Zitat:
es wurde ausgeführt teilnehmende Mitarbeiter, hierzu gehören jawohl keine Chefs.


Was ist dann mit dem Anteil für die Chefs?


  Verfasst: 09.03.2010, 17:47 -  Re: Bewirtung von Arbeitnehmern
Also, wir haben das vor kurzem im Refawikurs in Steuerrecht gemacht ... und ich habe das so verstanden, dass man zweimal im Jahr 110,00 € pro Mitarbeiter für Veranstaltungen "ausgeben" kann. Diese sind dann steuerfrei. In deinem Fall würde also keine Steuer anfallen! Hier mein Mitschrieb von der Stunde:

Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, wenn sie sich in einem üblichen Rahmen bewegen.
Üblich ist:
- 110 € / AN (inkl. USt) pro Veranstaltung
- max. 2 Veranstaltungen / Jahr


  Verfasst: 10.03.2010, 09:22 -  Re: Bewirtung von Arbeitnehmern
:thx


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