Anlagen beglaubigen?

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Kara
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#1

30.10.2014, 14:50

Wir haben vor ein paar Monaten umgestellt, dass wir die Anlagen nicht mehr beglaubigen und auch Schriftsätze nicht mehr beglaubigen. Ich hatte das irgendwo im Gesetz gefunden. Jetzt wollte eine Anwältin wissen wo das steht und ich finde es nicht mehr. Weiß von euch jemand wo das steht, dass Anlagen nicht beglaubigt werden müssen.
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Lämmchen
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#2

30.10.2014, 15:34

Mir stellt sich die Frage, woher Du nimmst, dass Anlagen beglaubigt werden müssen bzw. mussten oder sollten? Bei Übersetzungen ist dies durchaus möglich, aber "normale" Anlagen habe ich noch nie beglaubigt. :kopfkratz
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Sonnenkind
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#3

30.10.2014, 15:35

Bei uns werden die Anlagen auch nicht beglaubigt.
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Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
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Kara
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#4

30.10.2014, 15:47

Meine Vorgängerinnen haben es immer so gemacht und ich habe es so übernommen gehabt, bis ich vor ein paar Monaten darauf gestoßen bin, dass das nicht nötig ist. Aber der Anwältin ist jetzt ein paar Monate später eingefallen dass sie mir das nicht glauben will und will wissen wo es steht.
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skugga
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#5

30.10.2014, 15:51

Stell ihr doch die Gegenfrage, wo denn bitte steht, dass man Anlagen beglaubigen muss. :mrgreen:

Aber im Ernst: Ich mach den Job jetzt seit gut 26 Jahren - im Leben hab ich noch nie Anlagen beglaubigt.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Kara
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#6

30.10.2014, 15:59

Ich weiß noch, dass ich gesucht und gefunden hatte ob man beglaubigte und einfache Abschrift von Schriftsätzen beifügen muss und dabei bin ich auf das mit den Anlagen gestoßen. Aber wie es so schön ist, man findet was bespricht es mit allen und Monate später tanzt jemand aus der Reihe und will plötzlich wissen wo denn das stand. :roll:

Aber ich werde es jetzt mal so probieren wie von skugga vorgeschlagen und hoffen dass sie sich damit zufrieden gibt :D
Pitt
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#7

30.10.2014, 16:31

Anlagen habe ich noch nie beglaubigt und es gab nie Probleme. Ich denke, Du suchst § 169 Abs. 2 ZPO:
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
Ich weiß von einer Berliner Kanzlei, die nie beglaubigte Abschriften ihrer Schriftsätze beifügt, sondern das immer vom Gericht vornehmen lässt. Mir ist allerdings die Gefahr, dass ein Gericht dann mal mosert, zu groß. Die Schriftsatzabschriften beglaubigen wir daher weiter selbst.
Zum Thema Beglaubigung von Anlagen gibt's dann noch eine Entscheidung vom AG Emmerich vom 04.10.2010, 6a M 873/10, die in Vollstreckung effektiv besprochen wurde. Dieses Gericht verlangte im Rahmen eines ZV-Verfahrens für die Zustellung per GVZ tatsächlich eine Verbindung der Schriftsätze mit den Anlagen durch Ösung und die entsprechende Beglaubigung.
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