wie komme ich diesem Schuldner bei?

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Phönix
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#21

04.05.2011, 07:27

Straßenverkehrsamt ist eine gute Idee...

Evtl. Rentenanwartschaften schon gepfändet? Ist private Altersvorsorge vorhanden?

die EV darfst Du eh alle paar Monate erneut abnehmen - solange er selbstständig ist-

Wenn er angibt, das Gewerbe beendet zu haben, beim Gewerbeamt anfragen und sich das dort bestätigen lassen...
VG Phönix

[color=#0000FF][font=Comic Sans MS]Ein Mensch, der nicht neugierig ist, ist praktisch schon tot....
(G. Sand)
Das heißt dann wohl, dass Frauen lebendiger sind ;-)

Da es für die Gesundheit föderlich ist, habe ich beschlossen glücklich zu sein.
(Voltaire)[/font][/color]
Goldlöckchen

#22

04.05.2011, 08:13

Wo steht denn das, dass man einem Selbständigen alle paar Monate die EV abnehmen lassen kann?
Phönix
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#23

06.05.2011, 07:57

ich hab das in einer Akte schon durchexerziert mit folgender Begründung im eV Antrag:

Begründung:

Gemäß der eidesstattlichen Versicherung vom 205.06.2009 gibt der Schuldner an, kein Barvermögen sowie Kassenbestand zu besitzen. Auch wird kein Kunde bzw. Auftraggeber angegeben.

Da der Schuldner somit sowohl im Falle einer Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen vermuteten Vermögenserwerbes als auch im Falle einer Beendigung seiner Tätigkeit gemäß §903 ZPO zur Abgabe der wiederholten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, fordern wir den Schuldner auf, im Nachgang zu seinen Angaben im Vermögensverzeichnis alle Auftraggeber der letzten 2 Monate anzugeben. (vgl. LG Flensburg v. 30.03.1992 – 5 T 82/92 und inhaltsgleich AG Bocholt v. 28.12.1992 – 7 M 1208/91).


Der Schuldner hat zwar Erinnerung beim Gericht dagegen eingelegt, aber dort habe ich dann wie folgt argumentiert:

wir nehmen Bezug auf dortige Verfügung des Gerichts vom 16.12.2009.

Der Schuldner ist selbstständig mit einem EDV-Dienstleistungsunternehmen. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein häufiger Wechsel der Kunden stattfindet und der Schuldner kein regelmäßig gleichbleibendes Einkommen aus dieser Selbstständigkeit hat, ist die die Abgabe der wiederholten eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO zulässig und angebracht.
In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 05.06.2009 hat der Schuldner angegeben, dass Rechnungen ausschließlich bar eingezogen werden, er gleichzeitig jedoch keine Aufträge zu diesem Zeitpunkt habe. Das Nichtvorhandensein der Aufträge kann auf die damals bevorstehende Sommerurlaubszeit zurückzuführen sein.

Die vom Schuldner angegebene Frist von 6 Monaten ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es ist eine Einzelfallentscheidung, welche in den Ermessenspielraum des zuständigen Gerichts fällt.
Da die Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung auf Juni 2009 datiert und hier bereits über 6 Monate vergangen sind, beantragen wir

der Erinnerung des Schuldners nicht stattzugeben und den Schuldner gemäß unserem Vollstreckungsauftrag vom 14.10.2009 zur Abgabe der wiederholten eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten.


Das Ding ist durchgegangen und der Schulder hat inzwischen die dritte eV innerhalb von 2 Jahren abgeben müssen.
Hoffe geholfen zu haben :D
VG Phönix

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Tölpel
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#25

01.08.2011, 11:04

Hallo,

nach mehrwöchiger Krankeit liegt dieser Fall immer noch unbearbeiet auf meinem Tisch. Danke für Eure zahlreichen Antworten. Unbeantwortet ist allerdings noch meine Frage, was ich mit dem im Grundbuch zugunsten des Schuldners eingetragenen Wohnrechts anfangen kann. Ausserdem wollte mir jemand eine günstige Detektei nennen.

Gruß vom schwächelnden Tölpel
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