Hallo,
folgender Sachverhalt: Unser Mandant möchte gerne Anschlussberufung einlegen, vorher aber wissen, ob ihm hierfür pauschal Gerichtkosten, ggfs. auch als Vorschuss entstehen, oder bei er nur beim Unterliegen zahlen muss? Nach welchen Vorschriften regelt sich das?
Gruß und dank,
Willy
Gerichtskosten Anschlussberufung
- Anahid
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Die Anschlussberufung erhöht zwar den Streitwert des Berufungsverfahrens, ist aber grundsätzlich kein eigenständiges Rechtsmittel, da das Schicksal von der Hauptberufung abhängt. Wird die Hauptberufung z.B. zurückgenommen, fällt damit auch die Anschlussberufung ins Wasser. Da Ihr also für Euren Mandanten quasi in einem fremden Berufungsverfahren einen Antrag stellt, hängt das Kostenrisiko grundsätzlich erst einmal beim Berufungskläger. Erst wenn klar ist, wie die Hauptberufung ausgeht, entscheidet sich, ob und in welcher Höhe Euer Mandant Kosten zu erstatten hat.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.