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Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 05.12.2016, 13:17
von RefaJBC2015
Liebe Nutzer,

wir haben ein Schreiben von der RSV unseres Mandanten erhalten. Diese behauptet ein Teil der Gerichtskosten müsste vom Gericht an uns zurückerstattet worden sein ( Wir sind Kläger). Ers wurde ein Vergleich geschlossen wir haben keinen KFB erhalten aber im Beschluss steht drinn die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Wir haben auch keine Benachrichtigung durch das Gericht erhalten wegen der Zurückerstattung. Ist es denn üblich dass das Gericht die Gerichtskosten anteilig zurückerstattet ich dachte das macht wenn dann die Gegenseite. Muss ich die Zurückerstattung bei Geicht beantragen?

Vielen dank im voraus

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 05.12.2016, 13:46
von 13
Na, aber selbstredend. Die Gerichtskosten sind auszugleichen und das geschieht nur auf Antrag.

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 05.12.2016, 15:24
von RefaJBC2015
Danke, also einen ganz normalen Kostenausgleichsantrag an das Gericht schicken?

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 05.12.2016, 15:31
von alraune
Ja, aber nur bezüglich der Gerichtskosten.

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 05.12.2016, 15:33
von Angi0793
Hallo,

meist macht das Gericht das schon von allein. Und wenn nicht, dann teilen wir dem Gericht mit, dass die Gerichtskosten bitte auszugleichen sind.
Das reicht m. E. auch aus.

Dass man jetzt einen kompletten Kostenausgleichungsantrag machen muss, würde für mich keinen Sinn machen, da die Kosten ja gegeneinander aufgehoben wurden.

LG Angelina

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 05.12.2016, 17:09
von 13
Natürlich dreht es sich nur um die Gerichtskosten, da es an außergerichtlichen Kosten nix auszugleichen gibt. Nicht richtig ist, dass das Gericht von sich aus einen KFB erlässt, der muss beantragt werden. Nur ein nicht verrechneter (weiterer) Überschuss wird vom Kostenbeamten erstattet.

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 06.12.2016, 13:24
von DKB
Und da offenbar nach dem Vergleichsschluss die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen wurde, tritt keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr ein, es bleibt bei der 3.0-Gebühr ( sofern es ein Klageverfahren war, ansonsten bei der höchstmöglichen Gebühr ). Somit hat das Gericht nichts von Amts wegen zu veranlassen, §§ 26 Abs. 9, 30 Abs. 1 KostVfg.

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 06.03.2018, 11:38
von Manuel
Ich frage mal hier... Wir haben nach Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den MB die Klage für unseren Mdt. (Kläger) begründet. Es wurde Termin anberaumt und da sind unser Anwalt und die Beklagte persönlich (sie wird nicht anwaltlich vertreten!) erschienen. Im Termin wurde viel miteinander gesprochen, aber keine Einigung gefunden. Es wurden keine Anträge gestellt und die Sache ruht seit mehr als einem Jahr.

Jetzt liegt mir die Akte vor und soll die Sache abschließen. Mir stellt sich sich die Frage, ob ich bei einer Klagrücknahme noch GK erstattet erhalte. Ich denke nein, weil die ja mit dem ersten Termin m.E. komplett verbraucht sind. Richtig?
Wenn dem so ist würde ich fast lieber gar nichts machen und die Sache einfach mit unserer Mdt. abrechnen. Die Gegenseite wird nicht anwaltlich vertreten. Klage trotzdem lieber aus Kostengründen nicht zurücknehmen (oder?).

Tipps und Tricks wären nett. Danke.

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 06.03.2018, 11:50
von Adora Belle
Wie kommst Du darauf, dass der Termin die Ermäßigung hindert? Davon steht nichts in den Ziffern 1210,1211. Solange kein Urteil ergangen ist und vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird, ermäßigen sich die Gerichtskosten von 3 auf 1.

Re: Rückerstattung der Gerichtskosten durch das Gericht

Verfasst: 06.03.2018, 11:52
von Anahid
Manuel hat geschrieben:Jetzt liegt mir die Akte vor und soll die Sache abschließen. Mir stellt sich sich die Frage, ob ich bei einer Klagrücknahme noch GK erstattet erhalte. Ich denke nein, weil die ja mit dem ersten Termin m.E. komplett verbraucht sind. Richtig?
Eine Gerichtskostenerstattung kommt ja nur dann nicht mehr in Frage, wenn bereits Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegt. Dazu gibt aber Dein Sachverhalt nichts her. Nur weil ein Termin stattgefunden hat, ist das nicht gleichzusetzen mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Fragt sich doch eher, warum das Verfahren gerade ruht. Würde es fortgesetzt, würde wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Termin stattfinden, oder?