Gerichskostenhöhe?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Hühnerhaufen
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#1

18.11.2015, 09:27

Hallo !

foglender Sachverhalt: Unser Mandant ist verklagt worden wg. Urheberverletzung. Es wurde eine Forderung der Gegenseite geltend gemacht, die hat unser Mandant gezahlt, so dass Gegenseite die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und mitgeteilt hat, dass keine Kostenanträge gestellt werden. Dies hatten wir mit der Gegenseite so abgesprochen, damit nur 1 GK anfällt. Die hat unser Mandant auch bereits an die Gegenseite gezahlt.

Nun erhaltenen wir folgenden Beschluss des Gerichts:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hat, war über die Kosten zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der beklagten Seite. Dann folgt die Rechtsmittelbelehrung wg. Streitwert.

Nun sind wir etwas verwirrt, das Gericht brauchte ja nicht zu entscheiden. Sind jetzt tatsächlich 3 GK (wegen dieses unterstrichenen Satzes) angefallen oder doch nur 1 GK? Anrufe bei Gericht konnten mich noch nicht weiterbringen. Der Kostenbeamte ist nicht zu erreichen.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hühnerhaufen
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#2

18.11.2015, 09:29

Jup 3,0. Habe ich mir mal ein langes Telefonat mit einem Richter drüber geliefert. Du hast da mE auch einen Widerspruch drin - entweder übernimmt eine Seite die Kosten, oder es werden keine Kostenanträge gestellt. Beides zusammen geht nicht.

Vielleicht kann das einer unser GK-"Freaks" aufklären :P
läuft...
:huch
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#3

18.11.2015, 09:41

Nee? Was für ein Mist!

Wir haben gesagt: Kosten trägt die Beklagte
Gegenseite hat gesagt: Es werden keine Kostenanträge gestellt.

Also wohl unser Fehler.

Dann wird wohl die Gegenseite noch einmal auf uns zukommen wg. der restlichen Gerichtskosten.

Bin auf das Telefonat mit dem Kostenbeamten gespannt.

Hühnerhaufen
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#4

18.11.2015, 09:54

Erledigung der HS mit Beschluss nach § 91a ZPO:
Keine Ermäßigung (Nr. 1210 KV GKG) = 3 Gebühren

Mit Kostenübernahmeerklärung: 1 Gebühr
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#5

18.11.2015, 09:58

Dann also doch nur 1 Gebühr?!
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#6

18.11.2015, 10:07

Da ich kein KoBe bin: Mehr habe ich dazu nicht...

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung mit nachfolgender Entscheidung nach § 91a ZPO findet eine Ermäßigung gem. Nr. 1202 KV GKG auch dann nicht statt, wenn die Parteien außergerichtlich eine Kostenvereinbarung getroffen haben.

OLG München, Beschl. v. 30.04.1999 – 11 W 1416/99
OLGR München 1999, 230 = FamRZ 1999, 1682 = AGS 2000, 25 = MDR 1999, 957 = NJW-RR 1999, 1232 = juris

~ Grüßle ~
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#7

18.11.2015, 10:48

Hühnerhaufen hat geschrieben:Dann also doch nur 1 Gebühr?!
Nein, nicht nur 1,0. Ihr habt einen Fehler gemacht. Nach der Erledigungserklärung hätte die Gegenseite beantragen müssen, Eurem Mandanten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dann hättet Ihr der Erledigung zugestimmt und ebenfalls beantragt, Eurem Mandanten die Kosten aufzuerlegen und nur dann hätte sich die Gebühr auf eine 1,0 reduziert.

Das Gesetz ist hier eindeutig:

1215 Nr. 4 GKG: Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht. Da kein Kostenantrag gestellt wurde, musste aber das Gericht über die Kosten entscheiden und damit fällt eine Reduzierung weg.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

18.11.2015, 12:50

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

Ich hatte nun ein Telefonat mit der Kostenbeamtin. Sie meinte, da wir die Kostenübernahme erklärt haben, ist auch nur 1 GK angefallen (nach dem Motto, das wäre doch offensichtlich, warum rufen sie an).

Glück gehabt!

Hühnerhaufen
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#9

18.11.2015, 16:11

Sehe ich auch so, denn richtig ist das nicht... :pfeif
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