ja, dass solltest du sehr wohl auswendig wissen. Hast schon recht!!
also merken: Die GG wird zur Hälfte, maximal 0,75 angerechnet.
Anrechnung der Geschäftsgebühr
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okay,das is ja eig nich soo schwer...
und die ppt wird dann in der zweiten rechnung nur nich mehr mit einbezogen,wenn in der ersten rechnung schon die 20€ erschöpft sind oder?wenn nich,dann wird da der differenzbetrag hinzugezählt,oder?
und die ppt wird dann in der zweiten rechnung nur nich mehr mit einbezogen,wenn in der ersten rechnung schon die 20€ erschöpft sind oder?wenn nich,dann wird da der differenzbetrag hinzugezählt,oder?
die Postpauschale bekommst du für JEDE Angelegenheit - also außergerichtlich UND gerichtlich je einmal die Pauschale
- Liesel
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Außergerichtliches und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten, daher erhälst du jeweils die PTE. Die PTE für das gerichtliche Verfahren wird aus den ungekürzten (also vor Anrechnung) Gebühren berechnet.
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- rena
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Hallo liebes Forum,
ich bin mir in unserer Sache gerade etwas unsicher:
Verfahren 1:
Unterlassung außergerichtlich, dann gerichtlich.
Verfahren 2:
Unterlassung (anderes Thema) nur außergerichtlich (GW war bislang 50.000 €)
Im Verfahren 1 wurde nun ein Vergleich geschlossen, der Verfahren 2 auch beinhaltet. GW 20.000 €, überschießender Vergleichswert beträgt 20.000 €.
Nachdem das 2 unterschiedliche Akten sind, habe ich natürlich auch 2 Abrechnungen bislang. Den Vergleich muss ich ja nun in einer Abrechnung machen oder? Mit beiden Geschäftsgebühren?
1,3 GG aus 20.000 €
1,3 GG aus 50.000 €
1,3 VG aus 20.000 €
0,8 VG aus 20.000 €
1,2 TG aus 40.000 €
1,0 EG aus 20.000 €
1,5 EG aus 20.000 €
Mit Abgleich und Anrechnung natürlich. Passt das dann so?
ich bin mir in unserer Sache gerade etwas unsicher:
Verfahren 1:
Unterlassung außergerichtlich, dann gerichtlich.
Verfahren 2:
Unterlassung (anderes Thema) nur außergerichtlich (GW war bislang 50.000 €)
Im Verfahren 1 wurde nun ein Vergleich geschlossen, der Verfahren 2 auch beinhaltet. GW 20.000 €, überschießender Vergleichswert beträgt 20.000 €.
Nachdem das 2 unterschiedliche Akten sind, habe ich natürlich auch 2 Abrechnungen bislang. Den Vergleich muss ich ja nun in einer Abrechnung machen oder? Mit beiden Geschäftsgebühren?
1,3 GG aus 20.000 €
1,3 GG aus 50.000 €
1,3 VG aus 20.000 €
0,8 VG aus 20.000 €
1,2 TG aus 40.000 €
1,0 EG aus 20.000 €
1,5 EG aus 20.000 €
Mit Abgleich und Anrechnung natürlich. Passt das dann so?
- Anahid
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Wenn Du 2 Abrechnungen machen möchtest, wäre es für uns auch übersichtlicher, wenn Du nicht alle Gebühren untereinander aufführst, sondern so, wie Du die 2 Rechnungen erstellen würdest.
Wenn das Gericht für das Verfahren 2 den GW auf 20.000 € gesetzt hat, frag ich mich, warum Du meinst, dass dann für die GG 50.000 € angesetzt werden können. War vorgerichtlich noch irgendetwas Streitbestand, was durch den Vergleich nicht erledigt wurde, sondern bereits erledigt war?
Wenn das Gericht für das Verfahren 2 den GW auf 20.000 € gesetzt hat, frag ich mich, warum Du meinst, dass dann für die GG 50.000 € angesetzt werden können. War vorgerichtlich noch irgendetwas Streitbestand, was durch den Vergleich nicht erledigt wurde, sondern bereits erledigt war?
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- rena
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Die 50.000 € waren ja der außergerichtliche Streitwert in Verfahren 2. Das Gericht hat für das Verfahren 1 festgesetzt mit 20.000 € und überschießend.
Ich wüsste jetzt ehrlich gesagt gar nicht, wie 2 Abrechnungen aussehen sollten. Verfahren 2 war ja nur die GG. Da müsste ich nun aber die mitverglichenen Gebühren (als nicht rechtshängige Ansprüche) aufnehmen und das kann ich ja - meiner Meinung nach - nur, wenn ich das Verfahren 1 mit abrechne. Da hatten wir aber halt auch außergerichtliche GG.
Ich wüsste jetzt ehrlich gesagt gar nicht, wie 2 Abrechnungen aussehen sollten. Verfahren 2 war ja nur die GG. Da müsste ich nun aber die mitverglichenen Gebühren (als nicht rechtshängige Ansprüche) aufnehmen und das kann ich ja - meiner Meinung nach - nur, wenn ich das Verfahren 1 mit abrechne. Da hatten wir aber halt auch außergerichtliche GG.
- rena
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Ich würde es so machen. Dein Einwand ist natürlich korrekt, fällt mir gerade auf. Also für das Verfahren 2 wohl auch in der GG nur die 20.000 €, was den überschießenden Mehrwert betrifft
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 964,60 €
Gegenstandswert: 50.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 768,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 70.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 964,60 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 0,8 352,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 40.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.215,60 €
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG 1,0 742,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 1,5 777,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 5.784,90 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 5.844,90 €
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 964,60 €
Gegenstandswert: 50.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 768,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 70.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 964,60 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 0,8 352,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 40.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.215,60 €
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG 1,0 742,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 1,5 777,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 5.784,90 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 5.844,90 €
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Zunächst einmal: Warum machst Du jetzt alles in einer Rechnung? Damit stehst Du Dich doch schlechter.
Wenn Du mir da Recht gibst dann frag ich mich, warum hier immer noch die 50.000 € in Deiner Abrechnung auftauchen. Woher kommt denn der Wert von 50.000 ? Wenn alles, was im "Verfahren 2" Thema war, durch den Vergleich im Verfahren 1 mit erledigt wurde und das Gericht den Mehrwert insoweit auf 20.000 € festsetzt, dann kann doch auch der Wert für die GG nicht höher sein.
Wie gesagt, würde ich zwei Rechnungen machen. Dann erübrigt sich der Abgleich.
Hier fehlen mir die Anrechnungen der beiden GG.
Dieser Teil stimmt dann.rena hat geschrieben: ↑31.05.2022, 12:17Gegenstandswert: 40.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.215,60 €
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG 1,0 742,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 1,5 777,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
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