Ich komme gerade in die Verlegenheit, das erste Mal in meinem Leben in einem Zivilrechtsstreit eine Streitwertbeschwerde einzureichen.
Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung (I. Instanz) einen Beschluss erlassen, nach welchem der Streitwert des Verfahrens auf ~ 9.000,00 EUR festgesetzt wird. Nachdem mein Mandant den Rechtsstreit wahrscheinlich verlieren wird , möchte ich ihm gern die Kosten, die mit einem viel zu hohen Streitwert verbunden sind, ersparen. Alles andere, auch wenn ich dadurch weniger Geld bekomme, würde ich für sehr unmoralisch halten. Ist es richtig, dass ich die Streitwertbeschwerde gemäß §§ 68, 63 GKG spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des (derzeit noch nicht ergangenen) Urteils einlegen muss?
Mein Mandant hat die gegen ihn geltend gemachte Forderung von 5.500,00 EUR nicht bestritten. Er hat aber in Höhe von 3.500,00 EUR die unbedingte Aufrechnung erklärt. Entgegen der Meinung des Gerichts sind die Streitwerte der beiden Forderungen damit nach § 45 GKG doch nicht zu addieren. Oder habe ich da etwas falsch verstanden
Streitwertbeschwerde
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Wenn ich mich richtig erinnere, wird nur die hilfsweise erklärte Aufrechnung, die auch noch bestritten sein muss, addiert. Meiner Meinung nach hast du Recht.
Grüße - sansibar
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Hast Recht Kanzleihund. Bei unbedingter Aufrechnung erfolgt keine Addition der Streitwerte.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.