einstweilige Verfügung
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Die Vollziehungsfrist beträgt einen Monat. Die Zustellung an den Schuldner muss innerhalb einer Woche nach Vollziehung spätestens erfolgt sein, sonst ist die Vollziehung unwirksam.
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Ich bin mir gerade nicht mehr sicher ob die Frist jetzt ab Zustellung beginnt zu laufen oder aber ab Erlass der Verfügung
Ich versteh nich ganz.... die Wochenfrist kommt doch nur dann vor, wenn ihr bereits die Vollziehung des Arrestbefehls durchführt. Habt ihr das denn getan????
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nein, wir haben nur die erlasse einstweilige Verfügung.
dann kümmert dich doch die Wochenfrist nicht?!?!?
du hast nur das hier dann zu beachten
du hast nur das hier dann zu beachten
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
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Vielen Vielen lieben Dank für Eure Hilfe