Hallo,
nachdem wir hier im Büro schon die Frage gewälzt und zu keiner Antwort gekommen sind, gebe ich die Frage mal weiter.
Es wurde Berufung eingelegt, diese Berufung aber nicht begründet. Wir haben uns dann verglichen, der Vergleich wurde vor Gericht auch protokolliert. Die Frage, die der Mandant jetzt stellt ist, ob es korrekt ist, dass zwei Gerichtsgebühren anfallen.
Nach der Kommentierung zu Nr. 1221 bei Binz/Dörndorfer tendieren wir dazu, dass eine Gerichtsgebühr anfällt. Allerdings könnte man den 1222 auch so lesen, dass zwei Gebühren anfallen.
Vergleich vor Berufungsbegründung
- Curry
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Also ich tendiere zu Nr. 1222 KV GKG mit 2,0 Gebühren, da der Vergleich ja auch gerichtl. protokolliert wurde. Wenn ihr einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hättet und die Berufung sodann zurückgenommen worden wäre, dann würde wohl Nr. 1221 KV GKG gelten.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- Curry
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Nein, ich denke nicht, dass 1222 davon ausgeht, dass die Berufung begründet wurde, dann würde es da explizit stehen bzw. es würde in Nr. 1221 stehen, dass sich die Gebühr bei einem Vergleich auf 1,0 reduziert. Das steht dort aber eindeutig nicht. Da das Gericht mit dem gerichtlichen Vergleich "Mehrarbeit" hatte - mehr Arbeit wie bei einer Rücknahme vor der Begründung - reduziert sich die Gebühr auf 2,0.
Curry
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Genau meiner Meinung, Curry
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Nö: 1221 regelt die Erledigung vor Berufungsbegründung.
Und 1222 sagt ja ausdrücklich, das der nur gilt, sofern 1221 nicht anzuwenden ist. Und da hier 1221 anzuwenden ist, kommen wir erst gar nicht zum 1222.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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ich wäre mit der Erinnerung vorsichtig
OLG Köln - OLG Köln
06.09.2006
17 W 169/06
Schließen die Parteien nach Berufungseinlegung noch vor Begründung des Rechtsmittels außergerichtlich einen Vergleich, der sodann gem. § 278 VI ZPO festgestellt wird, reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV-GKG; Nr. 1221 KV-GKG ist nicht einschlägig.
OLG Köln - OLG Köln
06.09.2006
17 W 169/06
Schließen die Parteien nach Berufungseinlegung noch vor Begründung des Rechtsmittels außergerichtlich einen Vergleich, der sodann gem. § 278 VI ZPO festgestellt wird, reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV-GKG; Nr. 1221 KV-GKG ist nicht einschlägig.