Wer ist Kostenschuldner?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Lara29
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#1

07.10.2009, 08:58

Guten Morgen,

vielleicht kann mir jemand bei diesem Problem helfen.
Wir hatten die Eintragung einer Sicherungshypothek veranlasst. Nachdem die Eintragung erfolgt ist, hat der Schuldner die Forderung gezahlt und nunmehr sollte die Löschung aus dem Grundbuch erfolgen. Die Löschungsbewilligung musste auch familiengerichtlich genehmigt werden. Hierfür sind der Gläubigerin Kosten gem. § 95 I 1 KostO entstanden. Die Gläubigerin hat nunmehr eine Rechnung vom Gericht bekommen. Wer muss diese Kosten tragen?
Danke vorab.
Ernie

#2

07.10.2009, 09:21

Was habt Ihr mit dem Schuldner vereinbart? Ausgleich der Forderung gegen Löschung im Grundbuch oder auch: Kosten der Löschung trägt der Schuldner?
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rebru82
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#3

07.10.2009, 09:24

:zustimm

Richtet sich ganz nach der Vereinbarung.

Der Notar, der die Beglaubigung der Unterschrift unter der Löschungsbewilligung vorgenommen hat, sollte die Urkunde an den Schuldner erst schicken, wenn die Kosten bezahlt sind (auch die Kosten des Familiengerichtes).

Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, ist dies die einzige Möglichkeit, sonst muss der Gläubiger zahlen.
[hr]

Liebe Grüße

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Lara29
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#4

07.10.2009, 09:34

Dies ist alles leider schon über die Bühne gegangen. Nach knapp einem Jahr kam jetzt die Rechnung vom Familiengericht. Es wurde leider nichts vereinbart hinsichtlich der Kosten für die familiengerichtliche Genehmigung. Habe mir auch den § 95 KostO angesehen und auch die Kommentierung dazu. Aber dies ist so unmissverständlich geschrieben. Also muss die Gläubigerin zahlen? Im Kommentag steht: Kostenschuldner ist bei einem Antragsverfahren nach § 2 Z 1 der Antragsteller und sonst nach § 2 Z2 das Kind. § 2 KostO ist ja noch komischer. Da ist vom Antragsschuldner, Entscheidungsschuldner pp. die Rede und ich weiß nicht, was jetzt hier für den Fall zutreffend ist. Meine Chefin will wissen (mit Gesetz), ob eventuell Schuldner zahlen muss.
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rebru82
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#5

07.10.2009, 09:42

Wie ist der Text der Löschungsbewilligung gewesen? Steht in der Urkunde, dass die Kosten der Löschung vom Gläubiger nicht übernommen werden? Dann bräuchte man keinen Gesetzeshinweis, da es so vorgegeben ist. Dann muss der Schuldner bezahlen.

Von Seiten des Familiengerichtes mag der Antragsteller Kostenschuldner sein, aber dann hat der Antragsteller gegenüber dem Schuldner einen Erstattungsanspruch.
[hr]

Liebe Grüße

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#6

07.10.2009, 09:55

In der familiengerichtlichen Genehmigung steht nur drin, dass die Löschung genehmigt wird. Habe aber eine Kopie der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung gefunden. Da steht drin, dass der Berechtigte die Löschung der Hypothek bewilligt und einfach der Satz: Kosten übernimmt er nicht. Dies kann ich doch sicherlich ausschlagebend dafür nehmen, dass auch die Kosten für die familiengerichtliche Genehmigung nicht durch unsere Mandantschaft übernommen werden. Oder?
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#7

07.10.2009, 09:56

Das stimmt. Da die Löschungsbewilligung ohne die familiengerichtliche Genehmigung nicht wirksam wäre, beinhaltet dieser Satz auch alle weitere Kosten, die mit dem Geschäft in Verbindung stehen.

Also würde ich mich darauf berufen und dem Schuldner die Kosten aufgeben.
[hr]

Liebe Grüße

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Lara29
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#8

07.10.2009, 10:03

:thx :thx
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