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Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 27.05.2014, 09:49
von Revisor
Sachverständigenkosten zählen dann zu den Gerichtskosten, wenn das Gericht den Sachverständigen beauftragt und entschädigt hat (Nr. 9005 KV GKG). Kosten eines Privatgutachtens sind außergerichtliche Kosten.

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 27.05.2014, 09:57
von Janaaa
Jaa das Gericht hat in einer Verfügung geschrieben "ist hier durch Sachverständigengutachten zu klären, ...."

Weile beide Parteien damit einverstanden waren, wurde unser Mandant dann aufgefordert, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € für den Sachverständigen zu zahlen.

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 27.05.2014, 18:53
von 13
Revisor hat geschrieben:Sachverständigenkosten zählen dann zu den Gerichtskosten, wenn das Gericht den Sachverständigen beauftragt und entschädigt hat (Nr. 9005 KV GKG). Kosten eines Privatgutachtens sind außergerichtliche Kosten.
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Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 28.05.2014, 09:15
von Piwi12
Jeder seine Anwaltskosten und die jeder die hälftigen Gerichtskosten. So ists richtig. Da muss man nen Ausgleichungsantrag machen und alle sind mehr oder weniger happy :D

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 20.10.2017, 11:19
von Lori79
hallo stehe ich gerade aufm Schlauch: Wir sind Beklagte:
"Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleiches trägt die Klägerin, wobei die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden."
D.h. doch für mich:
Der Gegner hier Kläger trägt die Gerichtskosten
Vergleich: ?? kann ich wegen des Vergleichs einen KFA machen? , gehört doch auch eigentlich zu den außergerichtlichen Kosten oder? Ich meine Anwaltskosten (gerichtlich).
Danke Euch
Ich würde nämlich hier nichts beantragen. oder liege ich falsch?
Danke

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 20.10.2017, 11:33
von Adora Belle
Da muss man mal den Anwalt fragen, was damit gemeint sein soll.

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 20.10.2017, 16:08
von 13
Da hat man sich formulierungsmäßig wieder mal einen abgebrochen... :roll:

Dem Wortlaut nach:
Die Gerichtskosten (GK) trägt die Klägerseite. Da die Beklagtenseite in aller Regel GK nicht zu entrichten hat, ist auch nichts zu veranlassen.
Die außergerichtlichen Kosten (RA-Kosten) sind gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass jede Partei ihre RA-Kosten selbst zu tragen hat. Daher ist auch hier nichts zu veranlassen.

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 14.05.2018, 10:40
von StarsinEyes
Hallöchen ich steh auch kurz auf dem Schlauch. Im Vergleich steht folgende Kostenregelung:
"Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst."
Heißt doch für mich, die Gerichtskosten, Kosten des Vergleichs und außergerichtliche Kosten trägt jeder nur seinen eigenen Teil. Klingt für mich nur leider noch etwas so, als könnte man aber einen Kostenausgleich der normalen Verfahrenskosten, also 1,3 VerfG, 1,2 TG beantragen. Oder ist in dem Wort "Gerichtskosten" auch die Kosten des Rechtstreits ansich umfasst?
Wir haben jetzt schon eine Abrechnung der LJK erhalten, worin die hälftigen Gerichtskosten abgerechnet wurden, aber gleichzeitig eine Gutschrift durch die Gegenseite erfolgte, so dass unsere Mandantin nichts zahlen muss. Bin gerade etwas verwirrt

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 14.05.2018, 10:44
von Adora Belle
Das ist doch eine ganz normale Kostenaufhebung, nur blöd formuliert. Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben -> heißt jeder trägt die Hälfte.

Re: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 14.05.2018, 11:30
von StarsinEyes
ja das dachte ich mir schon. Aber es bedeutet schon auch, dass die normalen Verfahrenskosten jeder für sich selbst trägt, als gegeneinander aufgehoben wurden oder auch hälftig?