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Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Verfasst: 02.03.2009, 20:15
von Refa-Susi
Wenn das in einem Vergleich steht, dann heißt das doch, dass ich als Kläger nur meine Gerichtskosten festsetzen lassen kann? Die Anwaltskosten trägt jeder selbst. Richtig?

Verfasst: 02.03.2009, 20:20
von LuzZi
Richtig. Du beantragst nur den Ausgleich der Gerichtskosten.

Verfasst: 02.03.2009, 20:25
von Refa-Susi
Und die GK trägt dann jeder zur Hälfte? Wenn da nichts weiter im Urteil steht? Und nur als Kläger muss ich die Kostenfestsetzung machen, als Beklagter nicht, da habe ich ja auch keine GK gezahlt. Nicht wahr?

Verfasst: 02.03.2009, 20:29
von LuzZi
Du wärst schön blöde, wenn du als Beklagter die GK-Ausgleichung beantragen würdest ;) Du musst ja zahlen, der Kläger will ja was von dir.

Die nicht verbrauchten Gerichtskosten bekommt der Kläger wieder, der Rest wird halt geteilt, eine Hälfte Kläger, andere Hälfte Beklagter.

Verfasst: 02.03.2009, 20:33
von renajö
Hallo Refa-Susi, also, ich kenne das so, dass die Gerichte die Gerichtskostenrechnung von selbst an die Kanzleien senden.
:huepf
Schönen Gruß
Renajö

Verfasst: 02.03.2009, 20:36
von Refa-Susi
die werden immer zur Hälfte geteilt? Gibt es auch Ausnahmen, wo z. b. die unterliegende Partei die GK allein trägt? Was müsste dann im Urteil stehen?

Verfasst: 02.03.2009, 20:48
von online
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben = Die Parteien tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte, jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Theoretisch ist es bei dieser Kostenregelung möglich, dass die Beklagtenseite gegen die Klägerseite einen Erstattungsanspruch hat (und somit Kostenfestsetzung beantragen kann), wenn sie nämlich Gerichtskostenvorschuss bezahlt hat (z. B. für Sachverständigenauslagen) und dieser auf den Gerichtskostenanteil der Klägerseite verrechnet wurde.

Eine Kostenregelung, wonach der Beklagte die gesamten Gerichtskosten zu tragen hat? Kann z. B. so aussehen: "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits" (dann trägt er nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite). Oder z. B. so: "Der Beklagte trägt die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben".

Verfasst: 02.03.2009, 20:53
von renajö
Hab' grad mal scharf nachgedacht. Muss allerdings gestehen, dass ich mich an so einen Fall nicht erinnern kann. Natürlich gibt's auch Urteile, wo die Parteien prozentual verurteilt werden, was dann natürlich auch für die GK gilt. Dann gibt's 'ne richtig nette Abrechnung vom Rechtspfleger.

:wink:

Verfasst: 03.03.2009, 08:22
von 13
Die "nette Abrechnung" schimpft sich dann Kostenausgleichung und basiert neben der KGE auch auf der Gerichtskostenabrechnung, die der mD (Kostenbeamte) fertigt. :wink:

Verfasst: 03.03.2009, 13:43
von xwniax
Wurde denn das verfahren nicht durch den Vergleich beendet?