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Erstattung unverbrauchter Gk bei VU?

Verfasst: 19.09.2006, 14:03
von Gast
Hallo,

heut mal eine leichte Frage (aber wenn man sie selbst nicht weiß :oops: ).

Ein Versäumnisurteil kommt heutzutage ja eher selten vor. Bekommt man einen Teil der Gerichtskosten bei Erlaß eines VUs zurück, z. B. wenn es keine Verhandlung gab und es muß auch kein Tatbestand geschrieben werden?

Vielen Dank!

Verfasst: 19.09.2006, 14:08
von Pepsi
VU kommt bei uns gar nicht so selten vor.. ich weiß es aber auch nicht, guck dochmal ins GKG

Verfasst: 19.09.2006, 14:10
von Gast
Pepsi :zustimm

Bei uns kommt das auch noch oft genug vor. Aber Deine Frage könnte ich Dir aus dem Bauch raus auch nicht beantworten. Ich würde Dich auch auf's GKG verweisen.

Verfasst: 19.09.2006, 14:18
von ole.jacob
Laut KV 1211 Nr. 2 zum GKG bekommt reduziert sich die Gebühr 1210 (Verfahren im Allgemeinen) von 3,0 auf 1,0.

Gerichtskosten müssen also zurück erstattet werden.

Verfasst: 19.09.2006, 15:05
von evelyn m.
...und werden es auch...

Verfasst: 19.09.2006, 16:27
von 13
Na, da guckt noch mal genau nach:

Das VU ist seit der letzten Änderung des Kostenrechts teurer geworden und kostet nach meiner Ansicht 3 Gebühren, so dass es im Zweifel nix zurückgibt. Billiger ist nur das Anerkenntnisurteil.

Verfasst: 19.09.2006, 16:27
von lesaga
Bei VU gibt es keine Erstattung, da es als Ermäßigungstatbestand nicht im KV 1211 GKG steht. Abs. 2 bezieht sich auf ein streitiges Urteil nach § 313a ZPO, das direkt im Termin (oder im Anschluss an den Termin) ergeht (vgl. Hartmann, Kostengesetze Rn. 9 zu KV 1211).
Ich würd also nicht damit rechnen, dass was zurückkommt.
gruß lesaga


edit: huhu 13 :prost auf das gleichzeitige posten

Verfasst: 19.09.2006, 19:48
von Pepsi
ok, also ist Anerkenntnis billiger als VU ;-) selbst wenn man die RA Gebühren dazunimmt (0,5 oder 1,2) ist es noch billiger..

Verfasst: 20.09.2006, 07:09
von lesaga
Ermäßigung der Gerichtskosten in der ersten Instanz tritt nur ein bei:
1. vollständigem Anerkenntnis
2. Erledigung der Hauptsache, wenn ein Kostenanerkenntnis der Beklagten Partei vorliegt (§ 91a ZPO)
3. Klagerücknahme, es sei denn eine Entscheidung nach 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist ergangen (d.h. Kostentragungspflicht durch den Kläger!)
4. streitiges Urteil nach § 313a Abs.2 ZPO (siehe oben)
5. Vergleich über den gesamten rechtshängigen Anspruch
6. Verzichtsurteil
Kombination von mehreren Ermäßigungstatbeständen ist möglich (z.B. Teilanerkenntnis und Vergleich über den Rest).

gruß lesaga

Verfasst: 20.09.2006, 17:52
von 13
huhu lesaga :prost PROST!