Hallo an alle, brauche (mal wieder) eure Hilfe...
Klage ist anhängig, BK hat Widerklage erhoben. Vor dem Termin zahlt BK die Klageforderung. K erklärt daraufhin per Schriftsatz für erledigt.
Wie können die Gerichtsgebühren nun auf 1,0 gesenkt werden?
Nach 1211 Nr. 4 GKG reicht ja bloße Zustimmung des BK zur ErledigtE nicht aus, denn dann ergeht Kostenentscheidung nach 91a ZPO und damit 3 volle Gebühren. Ok.
Also: BK müsste vielmehr dem Gericht mitteilen, dass er sich ErledigtE anschließt und er die angefallenen Kosten bzgl. der Klage übernimmt? Und erst dann würde Gericht keinen 91a- Beschluss machen und die GK reduzieren sich somit auf eine 1,0 Gebühr, oder wie?!?
Wird dem Kläger aber die bloße Erklärung der Kostenübernahme reichen? Damit reicht er dann den KFA ein?
Dass Widerklage noch anhängig ist, ändert ja nichts, oder?
Vorteil der schriftlichen Erklärung der Kostenübernahme wäre außerdem, dass die Terminsgebühr für die noch anhängige Kostenfrage der Klage vermieden wird, oder?
Hmm, alles richtig gedacht, oder hängts irgendwo bei mir?
Gerichtskosten bei Erledigung der Hauptsache
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Ich glaube, ich habs jetzt.
91a-Beschluss ergeht immer. Gericht wird aber ohne summarische Sachprüfung die vorgeschlagene Kostenregelung übernehmen und deshalb gibts "als Belohnung" auch die Ermäßigung der Gerichtsgebühren.
Termin braucht es für 91a- Beschluss nicht. Termin wird hier also nur wg Widerklage stattfinden.
91a-Beschluss ergeht immer. Gericht wird aber ohne summarische Sachprüfung die vorgeschlagene Kostenregelung übernehmen und deshalb gibts "als Belohnung" auch die Ermäßigung der Gerichtsgebühren.
Termin braucht es für 91a- Beschluss nicht. Termin wird hier also nur wg Widerklage stattfinden.
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Eine Ermäßigung nach KV 1211 tritt nur ein, wenn das Prozeßverfahren wegen sämtlicher Anträge und wegen aller Beteiligten insgesamt endet, vgl. Wortlaut der Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Im hier geschilderten Fall würde daher eine Ermäßigung nicht eintreten, da ja die Widerklage noch durchgeführt werden soll. Eine "Teilermäßigung" ist nicht vorgesehen.
Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO darf darüber hinaus keine Entscheidung über die Kosten ergehen, oder die Entscheidung muss "einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei" folgen
Im hier geschilderten Fall würde daher eine Ermäßigung nicht eintreten, da ja die Widerklage noch durchgeführt werden soll. Eine "Teilermäßigung" ist nicht vorgesehen.
Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO darf darüber hinaus keine Entscheidung über die Kosten ergehen, oder die Entscheidung muss "einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei" folgen
darf ich mich mal anhängen:
wir haben den rechtsstreit vor dem ersten termin noch wegen außergerichtlichem vergleich für erledigt erklärt. entsprechender beschluss erging. da bekomm ich doch ne gk-erstattung oder???
krieg ich 2 zurück?
wir haben den rechtsstreit vor dem ersten termin noch wegen außergerichtlichem vergleich für erledigt erklärt. entsprechender beschluss erging. da bekomm ich doch ne gk-erstattung oder???
krieg ich 2 zurück?
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Schau dazu mal in Nr. 1211 4. KV GKG. Ihr bekommt 2 Gebühren zurück, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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mistwenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht.
wir haben geschrieben dass wir uns geeinigt haben und dass wir um entsprechende kostenentscheidung bitten und dann erging beschluss dass die gegenseite die kosten des verfahrens zu tragen hat...
dafür werden dann alle 3 verbraucht????