20,- EUR Zustellungskosten für KFB? * noch NICHT erledigt *

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Master24
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#1

02.08.2010, 16:46

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe weiteren Mitlesenden,

ich habe hier einen KFB auf dem Tisch, zusammen mit einer "Kostenanforderung: 20,00 EUR (gem. Nr. 5 Ziff. II des Geb.Verz. zur JVerwKost G. i.V.m. § 50 ZRHO (2))". Es dürfte sich dabei um Landesrecht des in Mecklenburg-Vorpommern anzusiedelnden LGs handeln.

Ich habe durchforstet, was das Zeug hält, finde jedoch kein "JVerwKostG" oder Ähnliches, zu der die Angabe passt. Die ZRHO ist dagegen wiederum kein Problem... Wer kann mir hier helfen?

Lieben Dank!

Nachtrag:

Es handelte sich dabei um eine Zustellung in einen Mitgliedsstaat der EU (Norwegen). Für den Fall, dass es etwas ausmacht (jedenfalls macht es das, wenn man über die Art und Weise der Zustellung nachdenkt).
Zuletzt geändert von Master24 am 03.08.2010, 16:04, insgesamt 1-mal geändert.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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advocatus diaboli
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#2

02.08.2010, 18:58

Landesrecht M-V (mit Verweisung auf Bundesrecht, siehe § 1 Abs. 1): http://mv.juris.de/mv/gesamt/JKostG_MV.htm" target="blank

Bundesrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/jvkos ... 70940.html" target="blank

Es muß richtig heißen: Ziff. 200 des Gebührenverzeichnisses.
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#3

02.08.2010, 19:14

Die Prüfung des Rechtshilfeersuchens durch das Landgericht kostet 20,00 €.
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#4

02.08.2010, 21:43

online hat geschrieben:Die Prüfung des Rechtshilfeersuchens durch das Landgericht kostet 20,00 €.
:genau

Auch bekannt unter: ZRHO-Prüfungsgebühr.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#5

03.08.2010, 09:36

advocatus diaboli hat geschrieben:Landesrecht M-V (mit Verweisung auf Bundesrecht, siehe § 1 Abs. 1): http://mv.juris.de/mv/gesamt/JKostG_MV.htm" target="blank

Bundesrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/jvkos" target="blank ... 70940.html

Es muß richtig heißen: Ziff. 200 des Gebührenverzeichnisses.
Es gibt jedoch kein Nr. 5 Ziff. 2 des GV zum LJKG MV... daher kann ich die Fragestellung, ob die Anforderung sachlich gerechtfertigt ist, bisher nicht beantworten.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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#6

04.08.2010, 19:31

Mit "Es muß richtig heißen: ..." wollte ich zum Ausdruck bringen, daß die Bezeichnung in der Kostenrechnung unzutreffend sein dürfte.
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