Berechnungsgrundlage für die GK bei Insolvenzverfahren
Stellte sich heute die Frage nach der Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten, wenn Absonderungsrechte zu berücksichtigen sind. "Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt."
Für mich heist das zunächst einmal, sind Kostenpauschalen (Feststellung+Verwertung=9%) zur Masse geflossen, so ist das der zur Befriedigung der Absonderungsrechte nicht erforderliche Betrag. Da dieser sich ohnehin in der Akivmasse befindet, muss er nicht weiter berücksichtigt werden.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV hingegen regelt für den Verwalter, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bei der Bestimmung der Berechnungsmasse zu berücksichtigen sind, der entsprechende Betrag jedoch 50 % der Feststellungspauschale nicht überschreiten darf.
Das bedeutet für mich, die Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Höhe der Gerichtskosten sowie der Verwaltervergütung unterscheiden sich hierin.
Kollegen sind anderer Auffassung und bestimmen die Höhe der Gerichtskosten nach der Berechnungsmasse, die sich für die Vergütung des Verwalters ergibt.
Wer kann mir denn da mal raushelfen?
Tja, danke Tanja.
Schade, aber ich gebe die Hoffnung nicht auf. Vielleicht löst sich das Problem nicht heute, vielleicht nicht morgen, vielleicht auch nicht in einem Jahr ... aber eines Tages bestimmt.
Liebe Grüße
Schade, aber ich gebe die Hoffnung nicht auf. Vielleicht löst sich das Problem nicht heute, vielleicht nicht morgen, vielleicht auch nicht in einem Jahr ... aber eines Tages bestimmt.
Liebe Grüße
Dies ist ein Versuch, die Frage noch einmal aufzuwerfen, vielleicht findet sich ja doch jemand, der helfen kann?
Gruß
Gruß