Zurückweisung d. Berufung - 4 Gebühren?!

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Tami
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#1

27.12.2011, 17:28

Hallo zusammen!

Ich habe mir jetzt einen Wolf gesucht und absolut nichts gefunden.

Fall:

Mein Chef hatte in seiner eigenen Sache Berufung eingelegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Nun bekam mein Chef von der OJK eine Rechnung. In dieser wurden ihm 4,0 Gebühren in Rechnung gestellt und er bezweifelt, dass es 4 an der Zahl sind, weil es sich dabei um einen Beschluss nach § 522 ZPO handelt.


Scheinbar wurden vom Gericht früher nach Nr. 1226 KV GKG 3,0 Gebühren in solch einem Fall angesetzt. Aber die Nummer gibt es ja offenbar nicht mehr und im übrigen GKG steht darüber nichts. Bei Juris finde ich gerade auch nur Urteile zu Nr. 1226 (z. B. Az. 1 AR 6/03), aber das dürfte doch gar nicht mehr aktuell sein?

Mein Chef will unbedingt, dass ich ihm einen Nachweis für die 4 Gebühren gebe oder ich ihm was vorlege, wo steht, dass bei einer Zurückweisung weniger anfällt.

Könnt ihr mir da mal helfen? Ich finde einfach nichts :(

Liebe Grüße
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Pepples
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#2

27.12.2011, 17:34

Leg ihm den entsprechenden Abschnitt des GKG vor, dann sieht er, dass 4 Gebühren anfallen.
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#3

27.12.2011, 17:50

Er meinte, dass im GKG nirgendswo etwas von einer Zurückweisung stünde und er deswegen die 4 Gebühren anzweifelt. Ich soll ja deswegen nach dem "Beweis für die 4 Gebühren" suchen... aber da steht nunmal nirgendswo etwas, auch nicht bei Juris.

Ich finde das so bescheuert, wobei das Gericht ihn sogar Wochen vorher darauf hingewiesen hatte, dass er die Berufung besser zurücknehmen sollte, weil eine Zurückweisung da bereits beabsichtigt war... :roll:
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#4

27.12.2011, 17:57

So, das steht im GKG: Grundsätzlich 4 Gebühren, es sei denn einer der nachfolgenden Fälle tritt ein. Da steht nix von Zurückweisung, also bleibt es bei den 4 Gebühren nach dem Ausschlussprinzip. :wink:


1220 Verfahren im allgemeinen .................. 4,0
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ......... 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch

1.
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ......... 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ......... 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
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#5

27.12.2011, 18:02

Okay, ich sags ihm dann einfach so und halte ihm das GKG unter die Nase. Mehr kann ich da wohl nicht tun. :?
gkutes

#6

27.12.2011, 18:05

deswegen erfolgt auch der Hinweis des Gerichts, damit man noch die Chance hat, sich zwei Gebühren zu sparen :D

die neue Fassung ist halt so aufgebaut, dass grundsätzlich erstmal der Höchstbetrag anfällt und dann halt entsprechend reduziert wird in den Fällen, die im GKG aufgeführt sind. Bei Tatbeständen, die nicht aufgeführt sind, erfolgt keine Ermäßigung.

krass ist natürlich, dass es früher wohl nur 1,5 Gebühren gekostet hat. Das ist bitter. Aber die Pille muss man schlucken, wenn man sich nicht mit den Neuerungen auseinandersetzt 8)

Also, ich hoffe, du kannst es ihm noch beibringen...
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#7

03.04.2012, 10:31

Verstanden hab ich das Ganze noch nicht richtig !
Hat Dein Chef auf der Berufung beharrt und die wurde zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte ?

Ich hab solch ein Problem zur Zeit auch: Wir haben Berufung ohne Begründung eingelegt, das Teil war aber nicht unterschrieben !
Auf Hinweis des Gerichts hat Chef - weil die Berufungsfrist satt abgelaufen war - am 03.02. zurückgenommen.
Am 10.02. bekommen wir vom Gericht den Beschluss vom 06.02., dass die Berufung zurückgewiesen wird und wir bzw. unser Mandant die Kosten zu tragen hat. Die Zurückweisung war m.E. überflüssig, weil bereits zurückgenommen war, der Schrieb war wohl noch nicht in der richtigen Amtssstube angekommen. Kostentragungspflicht war zu erwarten.

Ich beharre auf 1,0 GK nach 1221, Gerichtskasse kündigt Mandant die Vollstreckung von 4,0 an, Grundlage: GK-Rechnung nach Einlegung der Berufung, die einfach nicht auf 1,0 reduziert wird.
Pennt das Gericht, weil die Rücknahme bis heute nicht in eine entsprechende GK-Rechnung umgesetzt wurde oder irre ich mich mit meinen 1,0 ???
gkutes

#8

03.04.2012, 10:35

ist es möglich, dass die Zurücknahme der Berufung nicht bei Gericht einging? Hast du nen Nachweis (Faxbericht?)
hatte die vll auch keine unterschrift? :mrgreen: kleiner scherz am Rande :mrgreen:

andere Frage: ist die Berufung überhaupt eingelegt, wenn nicht unterschrieben?
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#9

03.04.2012, 11:06

Gute Frage:
Das Gericht hat sich hier auch nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert, aber die sind ja vogelfrei.
Die haben ein Aktenzeichen vergeben, haben die - unterschriebene - begl. Abschrift dem Gegenanwalt zugestellt und haben erst Wochen später - siehe abgelaufene Frist - gemerkt, dass die Unterschrift fehlte und Rücknahme nahegelegt.
Cheffe ist auf den Zug leider sofort aufgesprungen und hat zurückgenommen. Ich hätte das anders gemacht, zumal wir den Formfehler ja nicht 3 Tage später erkennen konnten und innerhalb der Frist nachbessern konnten, was raus ist, ist raus und kann nicht mehr kontrolliert werden.

Ich hab schon mit Cheffe gesprochen: unser LG liebt es offensichtlich, die Dinge so lange zu verschleppen, bis die Fristen abgelaufen sind und der Schreibtisch von alleine leer wird. Das erfordert besondere Aufmerksamkeit und vielleicht auch Dreistigkeit.
Wir haben letzthin eine Berufungsbegründung mit unvollständigem Aktenzeichen rausgegeben, eine Woche später sah ich das und fragte nach, ob das Teil, sehr umfangreich, trotzdem richtig angekommen ist. Da telefonieren in der Regel sinnlos ist, schriftlich.
Leider setzte ich mir keine enge Frist für die Antwort. Ergebnis: Berufung wurde nicht begründet, Berufung abgewiesen. So macht man das !
gkutes

#10

03.04.2012, 11:12

also ich hätte hier den Fehler entdecken können, da wir immer mit Unterschrift kopieren. Aber das ist ja ein anderes Thema...

gut - aber wie habt ihr zurückgenommen? Einfach per Brief? oder vorab per Fax? Wenn eine Zurücknahme erfolgt ist, dann kostet das nur eine Gebühr.
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