Streitwert verdoppelt?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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pepe
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#1

22.08.2011, 12:17

Hallo Zusammen,

Kläger reicht Klage auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 200 EUR ein. Streitwert 200,00 EUR.

Nun melden wir uns für den Beklagten, beantragen Klageabweisung und rechnen u.a. mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von 200,00 EUR auf.

Gericht verurteilt dennoch auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 200 EUR und setzt den Streitwert auf 400,00 EUR (!) :shock: wegen der Aufrechnungserklärung fest.

Kann mir bitte einmal jemand erklären, warum der Streitwert auf 400,00 EUR festgesetzt wurde? :?:

Es würde sich doch nur um 200,00 EUR gestritten. Wir haben keine Widerklage erhoben, sondern nur vorsorglich mit Schadenersatzansprüchen aufgerechnet.
gkutes

#2

22.08.2011, 12:20

kommt auf den Antrag an.

Siehe § 45 III GKG
....... hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht"
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#3

22.08.2011, 12:23

Hilfsweise Aufrechnung -> § 45 Abs. 3 GKG.
pepe
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#4

22.08.2011, 18:36

Der Antrag lautet: Klageabweisung. Mit der bestehenden Schadenersatzforderung wurde aufgerechnet und das nicht hilfsweise!
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#5

22.08.2011, 18:47

Wenn Ihr "vorsorglich" und "u.a." aufrechnet, klingt das so, als ob die Klagabweisung aus anderem Grund beantragt wurde und zusätzlich, falls dieser nicht durchgreift, auch noch die Aufrechnung erklärt wurde. Wenn es nicht so war, dann war Dein Sachverhalt bisher einfach nicht ganz zutreffend. Das Gericht jedenfalls hat Euren Antrag offenbar auch so interpretiert wie wir. :wink:
pepe
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#6

23.08.2011, 20:57

Was aber nun? Streitwertbeschwerde?
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Curry
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#7

23.08.2011, 21:30

Aber ihr könnt ja nicht tatsächlich mit einer bestrittenen Gegenforderung aufrechnen. Eine tatsächliche Aufrechnung kann doch nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung erfolgen, so dass die Klage aufgrund der nicht mehr bestehenden Hauptforderung abgewiesen werden kann. Und bestritten war die Gegenforderung mit Sicherheit auch deshalb, da der Klage ja nicht stattgegeben worden ist. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass es sich doch um eine hilfsweise Aufrechnung einer bestrittenen Gegenforderung handelt. Mit dem klageabweisenden Urteil wurde diese Entscheidung über die bestrittene Gegenforderung (dass diese nicht besteht) auch rechtskräftig. Deshalb würd ich den Wert auch auf 400€ festsetzen.
Curry

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