Hallo Leute,
uns ist ein Fehler passiert, wir haben in der Klage geschrieben: Beklagte wird verurteilt dem Käger einen Betrag von 2.080,50 (1,3 GG ohne Ust,da Mdt. zum Vorsteuerabzug berechtigt) zzgl. Zinsen zu zahlen. In der Begründung dafür haben wir dann insgesamt 2.397,50 errechnet, mit einer 1,5 Gebühr. Uns wurden, wie beantragt, die 2080,50 zugesprochen, aber in den Entscheidungsgründen vom Gericht bekommen wir die 1,5 zugesprochen. Es fehlen also jetzt ca. 300,00 €. Kann man das Urteil berichtigen nach § 319 ZPO? Ist doch eine offensichtliche Unrichtigkeit!?
Kann mir jemand helfen bzw., wenn ich mit § 319 ZPO richtig liege, bei der Formulierung des Antrags helfen?
Vielen Dank im Voraus.
GLG
Urteilsberichtigung
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keine schreibt mir was
ok.. ich denke schon, dass § 319 hier greift, würde das so formulieren, bin aber nicht wirklich zufrieden:
beantragen wir die
Berichtigung des Urteilstenors gem. § 319 ZPO
Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe wurde für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Hebegebühr von 1,5 aus einem Streitwert von € 150.000,00 beziffert. In dem Klageantrag Ziffer 4 wurde der Betrag falsch errechnet, in der Begründung war er richtig dargelegt. Jedoch wurde der falsch berechnete Betrag im Urteilstenor aufgenommen. Eine 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von € 150.000,00 zzgl. Auslagenpauschale beträgt € 2.397,50.
ok.. ich denke schon, dass § 319 hier greift, würde das so formulieren, bin aber nicht wirklich zufrieden:
beantragen wir die
Berichtigung des Urteilstenors gem. § 319 ZPO
Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe wurde für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Hebegebühr von 1,5 aus einem Streitwert von € 150.000,00 beziffert. In dem Klageantrag Ziffer 4 wurde der Betrag falsch errechnet, in der Begründung war er richtig dargelegt. Jedoch wurde der falsch berechnete Betrag im Urteilstenor aufgenommen. Eine 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von € 150.000,00 zzgl. Auslagenpauschale beträgt € 2.397,50.