Schuldner hat im Vermögensverzeichnis keine unterhaltsberechtigten Kinder angegeben. Mir war nur bekannt, dass er von seiner Ehefrau, welche selbst Einkommen hat, getrennt lebt.
Im beantragten Pfüb habe ich daher die Nichtberücksichtigung der Ehefrau beantragt.
Vom Drittschuldner habe ich dann die Auskunft erhalten, dass 2 unterhaltsberechtigte Personen existieren. Es existiert noch 1 Kind, welchem er zum Unterhalt verpflichtet ist.
Ich hatte den Drittschuldner daraufhin nochmal angeschrieben und ihm Seite 1 des Vermögensverzeichnisses übersandt, wo unter "unterhaltsberechtigte Kinder" nichts eingetragen ist. Ich habe den DS aufgefordert an uns zu zahlen ohne Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigungen.
Jetzt bekomme ich meine mitgeschickte erste Seite vom DS zurück, wo jetzt handschriftlich der Sohn eingetragen ist, eine Meldebescheingung des Bürgerservice, aus der der Sohn (geb. 2005) hervorgeht, und eine vom Schuldner ausgefüllte und unterzeichnete "Erklärung zur Lohn- und Gehaltspfändung des Arbeitnehmers über unterhaltsberechtigte Personen". Hier hat er angegeben, dass er seit 2020 von seiner Frau getrennt lebt und ein unterhaltsberechtigtes Kind hat. Ebenso beigefügt sind Lohnbescheinigungen. Hieraus geht ein Netto zwischen 1.300 und 1.500 hervor, also monatlich unterschiedlich.
Kann ich jetzt noch irgendwas machen, da das Vermögensverzeichnis ja nachweislich fehlerhaft abgegeben ist und der Drittschuldner nun aufgrund dessen nicht zahlt. Der Schuldner hat ja die Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Sohn seinem Arbeitgeber (dem Drittschuldner) nachgewiesen.
Vermögensverzeichnis fehlerhaft hinsichtlich Unterhaltsberechtigten
- mücki
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Im Prinzip wäre es möglich, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Abgabe der VAK keine Unterhaltsverpflichtungen hatte, das müsste ggf. geprüft werden.
Grundsätzlich ist eine Meldebescheinigung kein Nachweis, dass der Sohn unterhaltsberechtigt ist. Im Prinzip ist es nichtmal ein Nachweis, dass es sein Kind ist. Weiterhin reicht es nicht aus, dass man eine Unterhaltsverpflichtung angibt. Man muss den Unterhalt auch gewähren, um sich die "Vergünstigungen" zu berufen. Bei einem offensichtlich nicht mehr minderjährigem Kind ist der Unterhalt bar zu leisten. Die Unterhaltszahlungen sind meines Erachtens auch nachzuweisen. Lebt das Kind unter derselben Anschrift wie der Vater?
Ansonsten: Einfach auf blauen Dunst einen Nichtberücksichtigungsantrag hinsichtlich des Kindes stellen.
Ob sich der Aufwand lohnt, müsst ihr selbst sehen bzw. mit eurem Mandanten klären. Es fallen ja erst ab 1.410,00 € netto überhaupt pfändbare Beträge an.
Grundsätzlich ist eine Meldebescheinigung kein Nachweis, dass der Sohn unterhaltsberechtigt ist. Im Prinzip ist es nichtmal ein Nachweis, dass es sein Kind ist. Weiterhin reicht es nicht aus, dass man eine Unterhaltsverpflichtung angibt. Man muss den Unterhalt auch gewähren, um sich die "Vergünstigungen" zu berufen. Bei einem offensichtlich nicht mehr minderjährigem Kind ist der Unterhalt bar zu leisten. Die Unterhaltszahlungen sind meines Erachtens auch nachzuweisen. Lebt das Kind unter derselben Anschrift wie der Vater?
Ansonsten: Einfach auf blauen Dunst einen Nichtberücksichtigungsantrag hinsichtlich des Kindes stellen.
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Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Das Kind ist 2005 geboren, also bestand zum Zeitpunkt der Abgabe der VAK die Unterhaltsverpflichtung. Der Sohn lebt bei ihm, so dass er demnach Naturalunterhalt gewährt.
- paralegal6
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Sehe ich auch so wie Mücki, soll er halt den Unterhaltstitel übersenden bzw. Kontoauszüge der Überweisungen. Wo das Ü18 Kind wohnt ist eigentlich egal, da wie du sagst Barunterhalt zu leisten wäre. Mutter ist auch unterhaltspflichtig. Ne Nachbesserung der VAK wäre noch möglich
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@Mücki die VAK ist vom Juli 2023
Kann ich die Nachweise über den Drittschuldner anfordern, denn der Schuldner wird ja nicht reagieren. Die Akte ist aus dem Jahr 1995 und jetzt hätte ich das erste Mal eine Chance, dass bei dem was zu holen ist.
Kann ich die Nachweise über den Drittschuldner anfordern, denn der Schuldner wird ja nicht reagieren. Die Akte ist aus dem Jahr 1995 und jetzt hätte ich das erste Mal eine Chance, dass bei dem was zu holen ist.
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Der DS muss dir keine Nachweise geben sondern der Schuldner, wirklich was zu holen ist ja auch nicht
- mücki
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Schreibe deinen Drittschuldner an, dass weder die Meldebescheinigung, noch die Erklärung des Schuldners nachweisen, dass eine Unterhaltsverpflichtung besteht oder der Schuldner Unterhalt leistet, was im Übrigen durch diesen (nicht durch den Drittschuldner) nachzuweisen ist, und dass demzufolge die pfändbaren Beträge abzuführen sind. Wenn du Lust am Schreiben hast, kannst du auch nochmal auf die VAK verweisen und den Hinweis einstreuen, dass in Anbetracht der Strafbewehrtheit einer falschen VAK davon ausgegangen wird, dass die dort getroffenen Aussagen richtig sind.
Im Übrigen würde ich auf § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO verweisen.
Edit: Üblicherweise geben ja Schuldner eher Unterhaltsverpflichtungen an, die nicht bestehen. Deshalb gehe ich eigentlich davon aus, dass er tatsächlich nicht unterhaltsverpflichtet ist.
Aber nochmal, ich würde mir wegen der 3,50 € die Mühe nicht machen.
Im Übrigen würde ich auf § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO verweisen.
Edit: Üblicherweise geben ja Schuldner eher Unterhaltsverpflichtungen an, die nicht bestehen. Deshalb gehe ich eigentlich davon aus, dass er tatsächlich nicht unterhaltsverpflichtet ist.
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