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Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 23.03.2024, 18:33
von schebi
In dem alten Formular Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher:

Dort haben wir dem Schuldner bereits vor einem Monat die Vermögensauskunft abgenommen. Modul G1 hatten wir angekreuzt.

Nachdem das erfolglos verlaufen ist, würden wir einen neuen Vollstreckungsauftrag erteilen.

Diesmal würden wir nur Modul K ankreuzen. Es sollen alle Sachen in seiner Wohnung gepfändet. Was sollen wir bei "K" ankreuzen?
Es gibt dort:
K
K1
K2
K3
K4
K5


Was passiert, wenn wir nur K ankreuzen?

Ist es möglich, dass wir einfach nur Modul K ankreuzen, ohne Modul G oder ein anderes Modul anzukreuzen?
Können wir einfach diesen neuen Vollstreckungsauftrag erteilen, obwohl die 2 Jahres-Frist nicht abgelaufen ist?

Re: Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 23.03.2024, 22:39
von paralegal6
Wenn er irgendwas wertvolles zu pfänden hätte wäre das doch in der VAK festgehalten. Das "alle Sachen" pfänden ist doch gar nicht möglich. Oder ergab sich was Wertvolles aus der VAK?Formular hab ich am WE nicht zur Hand.

Re: Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 25.03.2024, 13:01
von schebi
paralegal6 hat geschrieben:
23.03.2024, 22:39
Wenn er irgendwas wertvolles zu pfänden hätte wäre das doch in der VAK festgehalten. Das "alle Sachen" pfänden ist doch gar nicht möglich. Oder ergab sich was Wertvolles aus der VAK?Formular hab ich am WE nicht zur Hand.
Der Schuldner hat natürlich eine falsche Vermögensauskunft abgegeben. Der gibt seine Wertsachen, die in seiner Wohnung liegen, natürlich nicht in der Vermögensauskunft an.
In der Vermögensauskunft hat der Schuldner natürlich geschrieben, dass er nichts hat.

Hat jemand eine Antwort auf meinen Beitrag Nr.1 ?

Re: Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 25.03.2024, 13:10
von paralegal6
Woher wisst Ihr denn dass er Wertsachen hat? Hattest denn beim ersten Antrag Vak ohne vorherigen Pfändungsversuch angekreuzt?

Re: Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 25.03.2024, 13:18
von schebi
paralegal6 hat geschrieben:
25.03.2024, 13:10
Woher wisst Ihr denn dass er Wertsachen hat? Hattest denn beim ersten Antrag Vak ohne vorherigen Pfändungsversuch angekreuzt?
Der Gläubiger war schon mal in der Wohnung des Schuldners und hat gesehen, dass die Wohnung ziemlich "luxuriös" ausgestattet war. Daher wissen wir das.

Ja, wir hatten im alten Formular G1 angekreuzt (ohne vorherigen Pfändungsversuch).

Re: Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 25.03.2024, 13:26
von paralegal6
Achso, das alte sehe ich nicht mehr, im neuen ist es L und nicht K. Die alte Vollstreckung war dann ja bisschen sinnlos nur auf Vak wenn man weiss, dass er was hat

Re: Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 25.03.2024, 13:54
von schebi
paralegal6 hat geschrieben:
25.03.2024, 13:26
Achso, das alte sehe ich nicht mehr, im neuen ist es L und nicht K. Die alte Vollstreckung war dann ja bisschen sinnlos nur auf Vak wenn man weiss, dass er was hat
Aber hat denn jemand eine Antwort auf Beitrag Nr.1 ?

Re: Nur Vollstreckungsauftrag mit Modul K möglich?

Verfasst: 28.03.2024, 16:43
von schebi
paralegal6 hat geschrieben:
25.03.2024, 13:26
Achso, das alte sehe ich nicht mehr, im neuen ist es L und nicht K. Die alte Vollstreckung war dann ja bisschen sinnlos nur auf Vak wenn man weiss, dass er was hat
OK, dann nehmen wir das neue Formular "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher":

Dort kreuzen wir im Modul L nur das oberste Kästchen an? Mehr nicht?

2)
Können wir einfach diesen neuen Vollstreckungsauftrag erteilen, obwohl er bereits vor einem Monat die Vermögensauskunft abgegeben hat?