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Drittschuldnererklärung, unklare Formulierung

Verfasst: 01.03.2024, 15:27
von 5pe3dy
Hallo zusammen,

heute habe ich eine etwas merkwürdige "Drittschuldnererklärung" (es ist eigentlich keine, dazu später mehr) einer Bank erhalten.

Diese schreibt dort: "für den Pfändungsschuldner führen wir keine pfändbaren Konten, Wertpapiere verwahren wir nicht, ein Schließfach ist nicht vermietet. Wir betrachten die Pfändung damit als gegenstandslos."

Verstehe ich das aber dann schon so, dass der Schuldner eine Geschäftsbeziehung mit der Bank hat, jedoch diese etwaigen Forderungen aus diesen Geschäftsbeziehungen nicht von der Pfändung umfasst sind oder? Ich finde die Formulierung etwas komisch. Normalerweise schreiben die Banken ja immer, dass keine Geschäftsbeziehung besteht o.ä.

Lohnt es sich dem weiter nachzugehen?

Danke schon mal vorab.

Liebe Grüße aus München

Re: Drittschuldnererklärung, unklare Formulierung

Verfasst: 01.03.2024, 15:30
von Maximus
Seid ihr sicher, dass der Schuldner sein Konto dort führt?

Ist das die Deutsche Bank AG?

Re: Drittschuldnererklärung, unklare Formulierung

Verfasst: 03.03.2024, 18:13
von Oliverreinhardt2
5pe3dy hat geschrieben:
01.03.2024, 15:27
Diese schreibt dort: "für den Pfändungsschuldner führen wir keine pfändbaren Konten, Wertpapiere verwahren wir nicht, ein Schließfach ist nicht vermietet. Wir betrachten die Pfändung damit als gegenstandslos."

Verstehe ich das aber dann schon so, dass der Schuldner eine Geschäftsbeziehung mit der Bank hat, jedoch diese etwaigen Forderungen aus diesen Geschäftsbeziehungen nicht von der Pfändung umfasst sind oder? Ich finde die Formulierung etwas komisch. Normalerweise schreiben die Banken ja immer, dass keine Geschäftsbeziehung besteht o.ä.
Hallo,

gem. Stöber/Forderungspfändung, 17. Aufl., B.298; m. w. N., sowie § 840 ZPO, hat d. DS anzugeben, ob eine Geschäftsbeziehung besteht, zur Zahlung bereit sei, andere Gläubiger Rechte an der gepfändeten Sache ebenfalls geltend machen, usw.

Einfach DS zur klarstellenden DS-Erklärung unter Verweis auf § 840 II ZPO, auffordern. Beachte rein informativ auch das hier.