Notwendige Kosten gem. § 788 ZPO im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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seraphim
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#1

07.08.2023, 15:46

Hallo, ich habe da eine Frage.

Ich habe in einer Forderungssache letztes Jahr im Oktober einen PfüB beantragt. Dieser wurde im November 2022 erlassen. Da die Pfändung ins Leere ging, musste ich nun im Juli einen neuen PfüB beantragen. Nun hat mir der Rechtspfleger am zuständigen Gericht, welches das gleiche ist wie vorher, Kosten moniert mit der Begründung, dass dies keine Kosten nach § 788 ZPO seien. Diese Kosten wurden aber im PfüB aus November 2022 vom Gericht damals so anerkannt und im Pfüb mit erlassen. Darf das Gericht nun Kosten monieren, die es schon einmal geprüft und für in Ordnung befunden hat? Es handelt sich dabei um gleiche Rechtspflegerin am selben Gericht.

Danke im Vorauf für Eure Kommentare.

Viele Grüße
seraphim
M080820
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#2

14.12.2023, 12:34

Hallo,

auch wenn die Pfändung ins Leere ging sind die Kosten entstanden und nach § 788 ZPO festzusetzen. Es kann ja keiner ahnen, dass die Pfändung ins Leere geht. Mich würde die Begründung der Rechtspflegerin in diesem Fall interessieren. Ich wüsste nicht, wieso dies keine Kosten im Sinne des § 788 ZPO sein sollten.

LG
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